Rauchen als Pflichtverletzung – Welche Folgen hat das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf?

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In vielen Miethäusern wohnen Mieter, die Raucher sind. Das Rauchen innerhalb der Wohnräume und auf dem Balkon gehört zur Wohnraumnutzung. Dennoch besteht in einem Mietobjekt besteht die Pflicht zur Rücksichtnahme, so dass andere Mieter nicht beeinträchtigt werden. Das allgemeine „Gebot der Rücksichtnahme" wird durch die Regelungen der Hausordnung ergänzt, die Vertragsbestandteil des Mietvertrages ist. Es stellt sich die Frage, was für das Rauchverhalten von Mietern gilt. 

In den letzten Tagen haben zahlreiche Medien über den Düsseldorfer „Raucherfall" berichtet. In diesem Rechtsstreit, der unter dem Aktenzeichen 24 C 1355/13 beim Düsseldorfer Amtsgericht anhängig war, hat das Gericht über die fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages entschieden. Ein Mieter, der dort bereits seit 40 Jahren wohnt, beeinträchtigte nach Ansicht seines Vermieters durch sein starkes Raucherverhalten die anderen Mitbewohner in dem Mietshaus. 

Die Beeinträchtigung lag vor allem darin, dass der „Zigarettenqualm" in das Treppenhaus und in Räumlichkeiten anderer Mieter hineinzog. Der „Zigarettenrauch" konnte sich nahezu ungehindert in dem Hausflur ausbreiten. Eine Beweisaufnahme über das Maß und Umfang der Beeinträchtigungen fand nicht statt. Der Beklagte wohnte in dem Wohnhaus bereits seit 40 Jahren und hat stets geraucht. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 31.07.2013 die fristlose Kündigung des Wohnraummietvertrages bestätigt. Das Gericht bewertete das Verhalten des Beklagten als unzumutbare und gesundheitsgefährdende Geruchsbelästigung. Eine jahrelange Duldung ließe nicht alleine aus der Tatsache ableiten, dass der Mieter dort bereits seit 40 Jahren wohne. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Dieses Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Das bedeutet, dass Mietern, die „starke Raucher" sind, nicht ohne weiteres gekündigt werden dürfte. Für die Frage, ob es sich um eine Pflichtverletzung durch den Mieter handelt, wäre zu prüfen, ob das Verhalten unzumutbar gegen mietvertragliche Regelungen u.a. die Hausordnung verstößt. Darüber hinaus ist höchstrichterlich entschieden, dass das Rauchen in der eigenen Wohnung und auf dem Balkon im Rahmen des vertraglich zulässigen Gebrauchs der Mietsache liegt. Ferner dürfte es darauf ankommen, ob die Türen zum Treppenhaus bzw. die Fenster abgedichtet sind und der „Zigarettenqualm" nicht doch infolge einer undichten Stelle aus der Wohnung herausdrängt. Hier ist eine sorgfältige Prüfung, auch durch den Vermieter, geboten. 

Nach dem Düsseldorfer Urteil vom 31.07.2013 wird sich zeigen, wie sich die Instanzenrechtsprechung anderer Amts- und Landgerichte zu dieser Fragestellung entwickelt. Ich berate Vermieter und Mieter zu Fragen rund um das Wohnraummietrecht.


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