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Rauchen in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

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Rauchen in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?

Am Aschermittwoch im Jahr 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) über das Rauchen in der Mietwohnung geurteilt. Der 75-jährige Friedhelm Adolfs soll nach 40 Jahren aus seiner Düsseldorfer Mietwohnung ausziehen, weil er darin raucht – laut Vermieterin aber weder ausreichend lüfte noch volle Aschenbecher leere.

Unzureichende Tatsachenfeststellung

Aus der Wohnung ins Treppenhaus dringender Zigarettengeruch belästige deshalb andere Bewohner. Nach mehreren Abmahnungen folgte die fristlose Kündigung. Diese war Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf zufolge rechtmäßig. Einer Räumungsklage gaben sie statt. Die Vorinstanzen verließen sich dabei aber nur auf Zeugenaussagen. In letzter Instanz hat der BGH den Streit vor allem deshalb an eine andere Kammer des Düsseldorfer Landgerichts wegen einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.

Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme

Im Übrigen entschieden die Richter des BGH, dass exzessives Rauchen im Einzelfall den Hausfrieden stören könne. Die Grenze sei überschritten bei unerträglichen und gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen. Der geltende Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme lasse dann Einschränkungen zu. Der BGH weist hier etwa auf ausreichendes Lüften hin. Nach außen dringender Zigarettengeruch dürfte demnach nur im Falle besonders starker Geruchsbelästigung durch uneinsichtige Raucher die Kündigung rechtfertigen.

Der beklagte Mieter hatte bereits zuvor entgegnet, dass er lüfte, die Aschenbecher leere und seine Tür inzwischen sogar abgedichtet habe. Dabei hatte er zuvor seit Jahrzehnten zusammen ohne Probleme mit seiner mittlerweile verstorbenen Frau in der Wohnung geraucht. Viele der Wohnungen im Gebäude wurden inzwischen jedoch in gewerbliche Büroflächen umgewandelt.

Rauchen auf dem Balkon

Im Januar 2015 hatte der BGH über das Rauchen auf dem Balkon einer Mietwohnung (Urteil v. 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14) entschieden. Danach kann von Mitbewohnern das Rauchen zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon verlangt werden. Voraussetzung ist eine von Betroffenen zu beweisende wesentliche Beeinträchtigung. Die liege in jedem Fall vor, wenn ihnen Gefahren für die Gesundheit drohten. Bei ihrer Entscheidung haben die BGH-Richter auch hier den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme betont.

(BGH, Urteil v. 18.02.2015, Az.: VIII ZR 186/14)

(GUE)

Foto(s): ©Pexels/Yaroslav Shuraev

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