Reaktionsmöglichkeiten gegen eine unberechtigte Abmahnung vom Arbeitgeber

  • 1 Minuten Lesezeit

Sie haben eine unberechtigte Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten?

Folgende Reaktionsmöglichkeiten stehen Ihnen zu:

1. Die Gegendarstellung

Nach Einsicht in die Personalakte nach § 83 BetrVG, kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung fertigen. Hierin ist der Vorwurf kurz darzustellen und anschließend die Begründung zu formulieren, warum der Vorwurf unbegründet ist.

2. Beschwerde beim Betriebsrat

Daneben hat der Arbeitnehmer nach § 84 BetrVG ein Beschwerderecht. Dies ist das Recht sich bei der der zuständigen Stelle des Betriebes zu beschweren. Der Arbeitgeber muss die Berechtigung der Beschwerde prüfen und ihr ggf. abhelfen. Besteht ein Betriebsrat, kann sich der Arbeitnehmer mit seiner Beschwerde an den Betriebsrat wenden. Hält der Betriebsrat die Abmahnung für unwirksam und die Beschwerde für berechtigt, muss er sich an den Arbeitgeber wenden und darauf hinwirken, dass dieser der Beschwerde abhilft.

3. Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Nach §§ 242, 1004 BGB kann der Arbeitnehmer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers erheben. Daneben kann er ebenfalls die Rücknahme bzw. den Widerruf der Abmahnung verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt im Prozess der Arbeitgeber, d.h. der Arbeitgeber muss die den Vorwurf begründenden Umstände vortragen und beweisen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Julia Dehnhardt

Beiträge zum Thema