Rechtsanwaltsgehilfin widersetzt sich erfolgreich sonntags zugestellter Kündigung

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Folgenschwerer Einwurf einer Kündigungsscheiben in den Briefkasten der Arbeitnehmerin an einem Sonntag – spontane Sonntagaktion gescheitert: Das Landesarbeitsgericht Schleswig – Holstein hat am 13. Oktober 2015 einer Kündigungsschutzklage stattgegeben. Ein Arbeitnehmer ist demnach nicht verpflichtet, seinen Briefkasten an einem Sonntag zu leeren, selbst wenn er sonntags arbeitet. Folge: Wird ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen, so geht ihr das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Montag zu. Im Falle der betroffenen Rechtsanwaltsgehilfin hatte das zur Folge, dass die Probezeit vorbei war und eine längere Kündigungsfrist galt.

Im Einzelnen:

Der Ausgangsfall:

Eine Rechtsanwaltsgehilfin wurde nur auf Probe eingestellt. Dem Arbeitgeber fiel sonntags ein, dass die Probezeit am morgigen Montag endet. Spontan entschied er sich, das Kündigungsschreiben sicherheitshalber am Sonntag, dem 30. November 2014 in den Briefkasten der Rechtsanwaltsgehilfin einzuwerfen. Er meinte das Arbeitsverhältnis durch diese spontane Sonntagsaktion noch während der Probezeit und damit mit einer 2-Wochen- Frist kündigen zu können. Diese Sonntagsaktion rettete die Rechtsanwaltsgehilfin.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein entschied wie folgt:

Die Kündigung sei der Anwaltsgehilfin erst am Montag, dem 1. Dezember 2014 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Probezeit bereits beendet. Folglich galt für die Anwaltsgehilfin nicht mehr die zweiwöchige Kündigungsfrist. Vielmehr galt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622. 1 BGB).

Der Argumentation des Chefs der Anwaltsgehilfin folgte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht. Dieser stützte sich auf Folgendes: Die Anwaltsgehilfin arbeitete sonntags. Von ihr könne mithin erwartet werden, dass sie auch sonntags in den Briefkasten guckt. Die Kündigung sei ihr daher sonntags und damit auch noch während der Probezeit zugegangen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein war anderer Auffassung: Auch wenn eine Arbeitnehmerin sonntags arbeitet, könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie auch sonntags den Briefkasten leere.

Im Übrigen: Die sog. Sonntagsregelung des § 193 BGB helfe dem Arbeitgeber ebenfalls nicht. Sie sei weder unmittelbar noch analog anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift gilt eine innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Willenserklärung noch als rechtzeitig zugegangen, wenn der Ablauf der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, die Willenserklärung dem Erklärungsempfänger aber erst am darauffolgenden Werktag zugeht. Auf den Fall der Anwaltsgehilfin übertragen hätte das zunächst bedeutet, dass ihr das Kündigungsschreiben am Sonntag zuging und dass es egal ist, dass sie es erst am Montag ihrem Briefkasten entnommen hat. Der BGH hat aber bereits im Jahr 2005 entschieden, dass die Regelung (§ 193 BGB) nicht auf die Kündigungsfristen des BGB anwendbar sei. Die Anwaltsgehilfin hatte somit Glück – der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass ihr das Kündigungsschreiben am Sonntag zugegangen sei, auch wenn sie es erst am Montag dem Briefkasten entnommen habe. Die Probezeit war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (am Montag, den 1. Dezember 2014) beendet. Ihr Arbeitsverhältnis endete daher entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 BGB erst nach vier Wochen und daher zum 31. Dezember 2014. Ihrer Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben.

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Zitat: Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Oktober 2015, 2 SA 149/15.

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