Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde: die Klage gegen ein Gesetz

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Normalerweise werden Verfassungsbeschwerden gegen Urteile eingelegt. In der Verfassungsbeschwerde wird dann gerügt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Grundrechte nicht beachtet hat. In seltenen Fällen kann es dabei vorkommen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht nur das konkrete Urteil für verfassungswidrig hält, sondern gleich die gesamte Gesetzesbestimmung, auf der das Urteil aufbaut.

Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nur ausnahmsweise

Nicht möglich ist es in aller Regel, gleich gegen ein Gesetz Verfassungsbeschwerde einzulegen. Begründet wird dies damit, dass sich das Gesetz nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Person, sondern vielmehr gegen die gesamte Bevölkerung richtet. Man muss daher zunächst dafür sorgen, dass einen das Gesetz auch persönlich betrifft, indem man bspw. eine Genehmigung nach dem Gesetz beantragt oder wartet, bis einem selbst der Staat aufgrund des Gesetzes eine bestimmte Handlung verbietet. Hiergegen kann dann der Rechtsweg beschritten und gegen ein ablehnendes Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.

Von diesem Grundsatz wird aber dann eine Ausnahme gemacht, wenn ein solches „Provozieren“ des Gesetzesvollzugs nicht zumutbar ist, weil man sich dann der Strafverfolgung oder einem Bußgeldverfahren aussetzen würdee. Das gilt auch dann, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die eine unmittelbare Klarstellung erfordern, ob das Gesetz nun gültig ist oder nicht. Dabei handelt es sich jedoch stets um eine Einzelfallentscheidung.

Frist: Ein Jahr

Die Frist für die Anfechtung eines Gesetzes beträgt – sowohl bei der Bundesverfassungsbeschwerde als auch bei fast allen Landesverfassungsbeschwerden – ein Jahr ab Inkrafttreten. Damit entfällt der sonst übliche Zeitdruck bei der Urteilsverfassungsbeschwerde, bei der die Frist nur einen Monat beträgt. Ob man mitbekommen hat, dass das Gesetz verabschiedet wurde, ist dabei aber nicht relevant und verlängert die Frist nicht.

Ist die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nach diesen Maßstäben zulässig, muss sich das Gesetz an den Grundrechten messen lassen. Dabei gelten zunächst einmal die allgemeinen Regularien für Grundrechtseingriffe, insbesondere muss das Gesetz verhältnismäßig sein.

Da es sich aber um eine abstrakte gesetzliche Regelung ohne eine konkrete Anwendung auf den Einzelfall handelt, ist der Spielraum des Staates noch größer. Denn es ist häufig möglich, das Gesetz so anzuwenden, dass es gerade noch verfassungskonform ist.

Genaue Begründung notwendig

Problematisch ist zudem, dass ein neu erlassenes Gesetz noch ein weitgehend „unbeschriebenes Blatt“ ist. Es gibt keine Rechtsprechung dazu, kaum Aufsätze von Juristen und wenig Kommentarliteratur. Politische Diskussionen sind juristisch häufig nicht von Bedeutung. Die Intentionen des Gesetzgebers kann man aber aus den offiziellen Gesetzesbegründungen (z. B. aus Bundestagsdrucksachen) herauslesen.

Daher erfordert die Rechtssatzverfassungsbeschwerde eine besonders intensive Recherche und eine aufwändige Prüfung des Gesetzes und der in Frage kommenden Grundrechte. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss viele Gegenargumente und Eventualitäten beim Gesetzesvollzug vorwegnehmen.

Die Kosten einer solchen Verfassungsbeschwerde werden sich daher regelmäßig zwischen einigen tausend und mehreren zehntausend Euro bewegen. Die genaue Kalkulation hängt vom jeweiligen Gesetz und der sich darauf ergebenden Komplexität der Angelegenheit ab. Die Kanzlei Abamatus von Rechtsanwalt Thomas Hummel unterstützt Sie gerne bei Ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz.


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