Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk

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Rente wegen Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk

Wer einen kammerfähigen freien Beruf ausübt, ist Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Hierunter fallen Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und psychologische Psychotherapeuten.

Berufsständische Versorgungswerke leisten gemäß den in ihrer Satzung festgelegten Bedingungen Berufsunfähigkeitsrenten an ihre Mitglieder.

Vorteile der berufsständischen Versorgung bei Berufsunfähigkeit

Vorteile sind, dass keine Gesundheitsprüfung erfolgt und die Wartezeit in der Regel sehr kurz ist. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird eine allgemeine Wartezeit von 60 Monaten verlangt; zusätzlich müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 36 Monate mit Pflichtversicherungszeiten belegt sein.

Ärzte, die bspw. Mitglied in der Ärztekammer Nordrhein sind, müssen vor Eintritt der BU lediglich einmal eine Versorgungsabgabe gezahlt haben; Anwälte in NRW müssen für drei Monate Beiträge gezahlt haben.

Zudem kann die gesetzliche Rentenversicherung die nach dem 01.01.1961 geborenen Antragsteller auf alle Tätigkeiten verweisen, die sie unter üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben in der Lage sind. Berufsständische Satzungen dürfen nur auf berufsspezifische Tätigkeiten verweisen, für welche die entsprechende Zulassung erforderlich ist.

Auch sehen die Satzungen keinerlei Anrechnung von zusätzlichem Einkommen vor.

Voraussetzungen sind nur schwer zu erfüllen

Nachteilig ist, dass die Voraussetzungen, unter denen das Versorgungswerk eine BU-Rente zahlt, nur schwer zu erfüllen sind. Dies ist aufgrund der relativ hohen dauerhaften Absicherung so gewollt; wenn man auch mit einer Durchschnittsrente von ca. 2.200,00 EUR (vor Abzug der Krankenkassenbeiträge) keine hohen Sprünge wird machen können.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist ernst gemeint. Maßgeblich ist allein, ob die körperliche, vor allem aber geistige Arbeitskraft im Beruf noch zur Verfügung steht oder eben gar nicht mehr.

Das System der Kammerversorgung kennt daher keine Teilrente, und nicht alle Versorgungswerke kennen befristete Renten (Rechtsanwälte NRW ja, Ärzte Nordrhein nein).

Hinzu kommt immer, dass man die Berufstätigkeit vollständig einstellen muss; bei angestellten Berufsträgern ist dies eine Kündigung/Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, bei Selbstständigen die Praxisaufgabe (dh. auch keine Fortführung durch einen Vertreter), zumindest aber der Nachweis, dass keinerlei Einnahmen erzielt werden.

Bei Ärzten, die Mitglied in der Kammer Nordrhein sind, ist dies eine Voraussetzung dafür, dass der Rentenanspruch an sich entsteht und nicht bloß eine Auszahlungsvoraussetzung. Das ist äußerst misslich, da niemand sein Arbeitsverhältnis kündigt, ohne zuvor sicher zu wissen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente vorliegen; daher sind die Rentennachzahlungen meist gering. Das Versorgungswerk der Architekten in NRW nimmt zB. erst gar keine Anträge von angestellten Architekten oder Bauingenieuren entgegen, wenn noch ein Arbeitsverhältnis besteht und sei es eines, das krankheitsbedingt sei Jahren ruht und nur noch auf dem Papier exisitert; die Kündigungsfrist muss folglich abgelaufen sein.

Eine Rückgabe der zB. Approbation ist – wie es vielfach auf anderen Internet-Seiten heißt – allerdings nicht nötig; man würde ja die Kammermitgliedschaft verlieren. Sollte die Approbation aberkannt werden, zB nach einer Straftat, stellt dies kein Antragshindernis dar, zudem bleiben die Anwartschaften in jedem Falle unberührt, sie sind unverfallbar (ein Mandant konnte infolge seiner Erkrankung die Abrechnungen nicht mehr korrekt einreichen und sieht sich nun strafrechtlich verfolgt).

Erschwerend kommen die zum Teil bewusst dürftig gehaltenen und mit unbestimmten Rechtsbegriffen gespickten Regelungen hinzu. Da es zudem keine Kommentare und kaum Urteile gibt, an denen man sich orientieren kann, bleiben die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe im Dunkeln. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Bedenkt man, dass für die Durchsetzung der Ansprüche in der Regel ein fünfstelliges Kostenrisiko besteht, ist dies äußerst ärgerlich.

Antragstellende Person muss Voraussetzungen beweisen

Die antragstellende Person muss beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen.

Entscheidend für den Erfolg, sind einmal die Aussagekraft der eigenen eingereichten medizinischen Unterlagen und zum anderen das Ergebnis des Gutachtens, welches das Versorgungswerk in der überwiegenden Zahl der Fälle einholt; in eindeutigen und gut belegten Fällen wird kein Gutachten eingeholt, da das Versorgungswerk laut Satzung die Kosten trägt, und diese Gutachten sehr teuer sind.

Die beiden wichtigsten Voraussetzungen sind:

   -           „auf Dauer“ nicht mehr in der Lage (= Therapien ausgeschöpft - Heilung möglich?)
   -           den Beruf auszuüben (= Verweisung möglich?)

Auf Dauer – Heilung vor Rente

Dieses Merkmal verlangt, dass „keinerlei begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums besteht“.

Das VG Köln schreibt: „Eine positive Feststellung der Dauerhaftigkeit lässt sich nicht treffen, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind.

Das erschließe sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz „Heilung vor Rente“. Das Mitglied sei gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit – in den Grenzen der Zumutbarkeit – wahrzunehmen. Dabei müssen bereits unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit den Verweis darauf zulassen.

Was zumutbar ist, ist dabei nicht klar. Es gibt keine Aussage der Verwaltungsgerichte, ob aus dem Sozialrecht die Grundsätze des § 65 SGB I anzuwenden sind.

Hier ist man also dem Urteil des begutachtenden Arztes ausgeliefert.

Eine medizinische Reha ist sicherlich meist zumutbar und liegt auch im eigenen Interesse. Die Kammern sind aber keine Reha-Träger. Leistungen der Kammern sind nach § 40 SGB V subsidiär zu Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Daher sind Reha-Maßnahmen zunächst bei der Krankenkasse zu beantragen und erst im ablehnenden Falle bei der Kammer, so zB. § 10 Abs. 8, 9 SÄVN.

Für die Dauer der Maßnahme können zB. bei der ÄVN Einkommensersatzleistung beantragt werden, § 10 Abs. 14 SÄVN.

In einem unserer Fälle verwies ein Versorgungswerk die unstreitig berufsunfähige 63-jährige Mandantin mit stark geschwächtem Allgemeinzustand, die sich ohne Rollator außerhalb der Wohnung nicht bewegen kann, zunächst auf eine zweieinhalb Jahre dauernde Psychotherapie, sodass sie sich – seelisch gestärkt – im Anschluss eine aorto-bifemorale Y-Prothese einsetzen lassen könne (die OP dauert nicht unter 6 Stunden). Das ist äußerst fragwürdig; es muss einem aber klar sein, dass Richter medizinische Aussagen selten hinterfragen.

Eine Praxis, die Rente zu gewähren und ggf. den Bescheid mit der Nebenbestimmung versehen, eine Therapie innerhalb einer Frist durchzuführen, ist unbekannt.

Unklar ist auch, ob eine vollständige Wegeunfähigkeit zu einem Rentenanspruch führen kann; hierzu gibt es kein veröffentlichtes Urteil. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist es hingegen völlig klar, dass wesentliche Voraussetzung der Berufs-/Erwerbsfähigkeit ist, seinen Arbeitsplatz überhaupt erreichen zu können.

Verweisungstätigkeit

Regelmäßiger Bestandteil eines Streites über die Ansprüche sind mögliche Verweisungstätigkeiten. Dabei darf nur auf berufsspezifische Tätigkeit verwiesen werden, nicht auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sicher ist, dass es nicht auf die letzte konkrete Tätigkeit ankommt. Oft behaupten Anwälte, sie erlitten Panikattacken, wenn sie vor Gericht auftreten müssen. Dies reicht für eine Berufsunfähigkeit keinesfalls aus, da noch genügend andere anwaltliche Tätigkeiten existieren, die weder Mandantenkontakt noch Auftritte bei Gericht erfordern.

Gleiches gilt für Chirurgen oder Zahnärzte, die aufgrund eines Tremors nicht mehr operieren oder „am Stuhl“ tätig sein können. Auch sie sind nicht berufsunfähig, solange sie noch in der Lage sind, irgendeine berufsspezifische Aufgabe auszuüben; dabei reicht auch eine Teilzeitbeschäftigung.

Klar ist weiterhin, dass nur auf solche Tätigkeit verwiesen werden kann, die auch eine entsprechende Berufszulassung erfordern (z.B. Approbation). Eine Chirurgin kann also nicht auf eine Tätigkeit als Laborhelferin verwiesen werden oder eine Anwältin auf die Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin.

Bei Ärzten ist die Verweisung auf eine Gutachtertätigkeit beliebt (eine unserer Mandantinnen war als Gutachterin im ärztlichen Dienst einer Stadt tätig und wurde auf dieselbe Tätigkeit beim MDK verwiesen – gewiss ein Schildbürgerstreich).

Häufig wird zudem auf Tätigkeiten bei Versicherungen und Versorgungsträgern, sogar auf journalistische Tätigkeiten verwiesen. Inzwischen gibt es aber Rechtsprechung, wonach solche fachschriftstellerische jedenfalls keine „ärztliche“ Tätigkeit ist.

Lage am Arbeitsmarkt?

Unklar ist, ob es auf die Lage am Arbeitsmarkt ankommt, und ob die Tätigkeiten, auf die verwiesen wird, am Arbeitsmarkt überhaupt in nennenswerter Anzahl existieren müssen. So regelt das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW ausdrücklich, dass es auf die Situation des Arbeitsmarktes bzw. eine Vermittelbarkeit nicht ankomme.

In dieser Pauschalität kann das jedoch nicht zulässig sein. Die jeweilige Versorgungseinrichtung muss das Risiko der Berufsunfähigkeit jedenfalls im Großen und Ganzen auch tatsächlich abdecken.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente dürfen durch die Satzung daher nicht so hoch angesetzt werden, dass kein Mitglied sie je erfüllt.

Entsprechend sind zum einen Verweisungsberufe nicht ausufernd zu benennen. Zum anderen kann die Arbeitsmarktlage nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Ebenso müssen Vorerfahrung und Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

So war es in einem Fall nicht möglich, eine 55-jährige Anästhesistin mit einer Hauterkrankung, die Patientenkontakt ausschließt und die bis dahin kein einziges Gutachten geschrieben hatte, auf eine Tätigkeit als Gutachterin beim MDK in Teilzeit zu verweisen (zumal auch Gutachter beim MDK Patientenkontakt haben).

Auf die Lage am Arbeitsmarkt muss es m.E. schon deshalb ankommen, weil Teilrenten nicht in Betracht kommen. Anwaltliche Versorgungswerke erlauben bis zu 3 Stunden Restleistungsvermögen, ärztliche hingegen offenbar gar keines.

Das gutachterlich festzustellende quantitative Restleistungsvermögen gibt automatisch den Höchstumfang einer Teilzeittätigkeit vor und muss auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertbar sein; andernfalls liefe die BU-Versorgung in unzulässiger Weise ins Leere („aber fünf Minuten können Sie doch noch arbeiten“).

Wichtig: Die gute Vorbereitung

Angesichts des hohen Kostenrisikos sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen.

Bei Klagen zum Verwaltungsgericht werden direkt Gerichtskosten fällig. Der Streitwert berechnet sich nach dem 36-fachen der zu erwartenden BU-Rente plus evtl. rückständiger Zahlungen, kann also schnell 100.000,00 EUR erreichen. Dann sind schon 3.078,00 EUR nur an Gerichtskosten einzuzahlen. Hinzu kommen entsprechend hohe Anwaltskosten; zur Berechnung finden sich im Netz sog. „Anwaltskostenrechner“.

Ob ein Antrag Erfolg hat, hängt vor allem von der Qualität der vorhandenen medizinischen Unterlagen ab. Wenn Ihnen die Kammer das Antragsformular zuschickt, findet sich schon im Anschreiben folgender Hinweis:

„Bitte denken Sie auch daran, uns die erforderlichen Unterlagen – insbesondere aussagekräftige medizinische Bescheinigungen über Ihren derzeitigen Gesundheitszustand – einzureichen.“

„Aussagekräftig“ – oder auch „qualifiziert“ – meint nicht bloß eine möglichst große Menge an Befund-, OP- und MRT-Berichten mit Diagnosen, Beurteilungen und Therapieempfehlungen.

Diagnosen allein begründen niemals einen Rentenantrag.

Verlangt werden detaillierte Angaben über die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Fähigkeit, den (anwaltlichen/ärztlichen usw.) Beruf zukünftig auszuüben – ein sog. qualifizierter Befundbericht mit Aussagen zur Berufsfähigkeit, vgl. zB. VG Köln, Urteil vom 20.01.2015 - 7 K 4210/12, https://openjur.de/u/759055.html dort Rdn. 27

Aber auch hier ist nicht jede Angabe zur Berufsfähigkeit wirklich qualifiziert. So schrieb in einem unserer Fälle ein behandelnder Facharzt für Innere Medizin:

     „Ärztliches Attest
     für XY, geb. am

     Hiermit wird attestiert, dass folgende Krankheiten bestehen:

     1. mittelgradige Depression
     2. obstruktives Schlafapnoesyndrom
     3. Lumbalgien mit Nachweis eines NPP L4/5

Aufgrund der orthopädischen Problematik bestehen chronische Schmerzen. Die Ausübung des Arztberufs ist zurzeit und in Zukunft nicht mehr möglich, auch nicht in gutachterlicher Funktion.“

Das ist nicht in ausreichendem Maß qualifiziert; und warum schreibt das ausgerechnet ein Facharzt für Innere Medizin? Das einschlägige Facharztattest ist allemal aussagekräftiger.

Das Versorgungswerk gibt sodann fast immer ein eigenes Gutachten in Auftrag, das eine körperliche Untersuchung der antragstellenden Person einschließt. Hieran muss man mitwirken, wenn man den Erfolg des Antrages nicht aufs Spiel setzen will.

Die Verwaltungsgerichte stufen die von den Kammern eingeholten Gutachten als „neutrales“ Gutachten ein, nicht als Parteigutachten. Daher wird – anders als im Sozialrecht – eher selten vom Gericht zum selben Fachgebiet nochmals ein Gutachten eingeholt. Das geschieht allenfalls dann, wenn Mängel am Gutachten nachgewiesen werden oder auf einem weiteren Fachgebiet Aufklärungsbedarf besteht.

Eigenes Gutachten?

Sollte man daher eventuell vorher ein eigenes Gutachten in Auftrag geben? Nein, ich denke, das ist nicht nötig. Man müsste das Gutachten auch selber bezahlen, und leider sind diese Gutachten oft recht teuer, ein Honorar von 1.000,00 EUR und mehr ist nicht selten.

Keinesfalls sollte der behandelnde Arzt das Gutachten erstellen; es sollte jemand Neutrales sein, der zudem im Abfassen von Gutachten erfahren ist sowie arbeits- und sozialmedizinische Zusatzkenntnisse besitzt. Wichtig ist es nämlich, fundiert herauszuarbeiten, dass als Folge der Erkrankung der Beruf insgesamt nicht mehr ausgeübt werden kann. 

Die Berufsanamnese ist von großer Bedeutung, ebenso die genaue und umfassende Kenntnis des jeweiligen Berufsbildes. So fügt das Versorgungswerk der Apotheker Hessen eine ca. 10 seitige Anlage den Antragsunterlagen bei, aus denen sich ins aller Detaillierteste ergibt, in welchen Bereichen Apotheker mit welchen Tätigkeiten eingesetzt werden können. Ein Gutachter wird sich damit auseinandersetzen und begründen müssen, dass und warum der Proband keine der genannten Tätigkeiten ausüben kann.

Fazit

Die Absicherung der Berufsunfähigkeit allein durch das Versorgungswerk ist hochriskant.

Es ist zwar nicht unmöglich, von seinem berufsständischem Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, es gestaltet sich aber recht schwierig.

Bestimmte gravierende Erkrankungen sind am ehesten geeignet, um ein solches Antragsverfahren für sich positiv zu beenden. Hierzu gehören insb. schwerwiegende chronifizierte seelische Erkrankungen, Krebserkrankungen mit schwerwiegendem Verlauf, Schlaganfälle und Unfallverletzungen sowie sonstige Erkrankungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf kognitive Prozesse, auch neurodegenerative Erkrankungen.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zu Ende zu führen, dauert ca. 4 Jahre. Man kann sich nicht darauf verlassen, eine Entscheidung in Händen zu halten, bevor die eigenen finanziellen Ressourcen aufgebraucht sind.

Bitter wird es, wenn Sie irgendwann sogar auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind und sich der Prozess in die Länge zieht. Die JobCenter werden Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Altersrente verweisen, so dass Sie gezwungen sein können, Altersrente aus dem Versorgungswerk unter Inkaufnahme der höchstmöglichen Abschläge zu beziehen.

Wichtig ist also die gute Vorbereitung des BU-Rentenantrages, um nach Möglichkeit gar nicht erst klagen zu müssen.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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