Rückgedeckte oder Pauschaldotierte Unterstützungskasse? Unterschiede und Einsatzmöglichkeiten

  • 6 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Unterstützungskasse ist neben Pensionskasse, Pensionsfond, Direktversicherung und Direktzusage (auch Pensionszusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt) einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. Zusammen mit der Direktzusage gehört sie zu den internen, also nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen. (auch bei kongruenter Rückdeckung) 

 Der Gesetzgeber unterscheidet in § 4 d EStG zwei mögliche Finanzierungsmodelle.

Die sogenannte kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse und die pauschaldotierte Unterstützungskasse. 

1. Kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse einfach erklärt 

Kongruent rückgedeckt bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass sich das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers  eins zu eins mit dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag deckt. In die Unterstützungskasse darf nicht mehr oder weniger eingezahlt werden, als Beiträge an die Versicherung von der Unterstützungskasse weitergeleitet werden, damit die Einzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Diese Versicherung deckt die Versorgungszusage 1 zu 1 ab. Es dürfen also weder zu hohe Leistungen, noch Leistungen die nicht zugesagt sind versichert werden. Das bezeichnet vereinfacht die Kongruenz. 

In beiden Fällen, rückgedeckt oder pauschaldotiert, handelt es sich um eine Unterstützungskasse, wie sie im Gesetz legaldefiniert ist, also eine Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keine Rechtsansprüche gewährt. 

2. Arbeitgeberhaftung bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse

Selbstverständlich bedeutet der Abschluss kongruenter Rückdeckungsversicherungen nicht, dass mit der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse die Haftung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG aufgehoben ist. 

Es bedeutet auch nicht, dass mit pünktlicher und vollständiger Bezahlung der Beiträge für den Arbeitgeber alles erledigt ist. 

Hierzu einige nicht abschließende Beispiele: 

  1. Bei Einschluss von Berufsunfähigkeitsabsicherung haftet der Arbeitgeber entsprechend seiner  Zusage. Die Versicherung hat möglicherweise andere Bedingungen und muss nur für einen Teil der Zusage des Arbeitgebers oder überhaupt nicht einstehen oder der Arbeitgeber hat Fehler bei den Angaben im Versicherungsantrag gemacht und es entsteht ein Ablehnungsgrund. 
  2. der Mitarbeiter hat nach dem vorzeitigen Ausscheiden bei Berufsunfähigkeit einen ratierlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, aber die Versicherung muss nicht leisten, da regelmäßig keine beitragsfreie Leistung vorgesehen ist. 
  3. der Arbeitgeber sagt bei Rentenzusagen eine klar kalkulierbare Dynamik von 1 % zu, die Versicherung schafft diese Dynamik allerdings nicht aus den Überschüssen zu erwirtschaften wie ursprünglich  geplant und erwartet. (Vergleiche hierzu ausführlich meinen Rechtstipp https://www.anwalt.de/rechtstipps/rentenanpassung-von-betriebsrenten-und-arbeitgeberhaftung-fuer-rentenanpassung-bei-der-rueckgedeckten-unterstuetzungskasse_185112.html) bekanntes Beispiel vor Jahren ist hier die Allianz die Nachschüsse vom Arbeitgeber forderte. Der Arbeitgeber hatte die Differenz auszugleichen.  Begründet wurde dies mit der Kapitalmarktlage. 
  4. Derzeit ist das Thema Reduzierung der Beitragsgarantie und Reduzierung und Absenkung von Rentenfaktoren ein großes Thema. Dies hat natürlich unmittelbare Auswirkung auf die Arbeitgeberhaftung. (siehe hierzu meine gesonderten Rechtstipps https://www.anwalt.de/rechtstipps/absenkung-der-beitragsgarantie-in-der-bav_184948.html und https://www.anwalt.de/rechtstipps/rentenanpassung-von-betriebsrenten-und-arbeitgeberhaftung-fuer-rentenanpassung-bei-der-rueckgedeckten-unterstuetzungskasse_185112.html

In allen Fällen waren und sind die Arbeitgeber der Meinung, mit Bezahlung der monatlichen Beiträge sei alles in Ordnung und sie würde keine Haftung treffen, was sich in der Praxis aber als Trugschluss herausstellen kann. 

3. Pauschaldotierte Unterstützungskasse einfach erklärt 

Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse gibt auch der Arbeitgeber ein Leistungsversprechen. Dieses ist einfach kalkuliert aus Monatsbeitrag, dem vom Arbeitgeber festgesetzten Zins von in der Regel 1,00 % bis maximal 2,00 % und Laufzeit. Eine Rechnung, die jeder einfach wie ein Sparbuch nachvollziehen kann. Der Verzicht auf Berufsunfähigkeitsabsicherung, die Vereinbarung von Kapitalzusagen und die Begrenzung einer Hinterbliebenenversorgung auf maximal die eingezahlten Monatsbeitrage machen die Zusage klar kalkulierbar und mindern das Arbeitgeberrisiko für eine Haftung. Der Arbeitgeber leistet zum Rentenbeginn nicht mehr als die Monatsbeiträge zuzüglich vereinbartem Zins. 

Die Einzahlungen in die Unterstützungskasse erfolgen nicht monatlich und in Höhe der Monatsbeiträge, sondern pauschal in Höhe von bis zu 2,5 % der Kapitalzusage pro Jahr, solange,  bis 20 % erreicht sind. Danach steigt der Betrag in der Unterstützungskasse nur durch Zinsen, die, soweit die Unterstützungskasse dem Unternehmer die Liquidität als Darlehen zurückgewährt, vom Unternehmen stammen und wiederum Betriebsausgaben beim Unternehmen darstellen.

Die gesamte Zusage, 100 % wird letztlich als Betriebsausgabe geltend gemacht, nur eben nicht kongruent und gleichmäßig wie bei der rückgedeckten Unterstützungskasse, sondern pauschal und unregelmäßig. 

Der entscheidende Vorteil: Es fließt keine Liquidität an eine Versicherung ab, sondern bleibt im Unternehmen. Bankenunabhängigkeit wird gefördert, Innenfinanzierung erreicht. 

Versicherer behaupten häufig, dass der Betriebsausgabenabzug beschränkt sei oder nur beschränkt Kapitalanlage betrieben werden kann. Kapitalanlage ist natürlich unbeschränkt und gleichmäßig möglich und auch der Betriebsausgabenabzug ist insgesamt zu 100 % möglich. (siehe hierzu meine Rechtstipps https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-finanzierbarkeit-einer-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182733.html und https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-betriebsausgabenabzug-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182701.html

4. Arbeitgeberhaftung bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber haftet genauso wie bei allen anderen Durchführungswegen für die von ihm erteilte Zusage. Er hat im Ergebnis die Monatsbeiträge und den versprochenen Zins zu dem von Anfang an bekannten fixen Termin an den Mitarbeiter zu bezahlen (Holschuld des Mitarbeiters). Da die Zusagen klar kalkulierbar sind, ist von Anfang an bekannt, welcher Betrag dies sein wird.

Im Ergebnis stellt dies keinen Unterschied zu einem Darlehen dar; bei der Pflicht, ein Darlehen zurückzahlen zu müssen, würde man ebenfalls nicht von Haftung sprechen. 

5. Vergleich einzelner Punkte

Insolvenzschutz

In beiden Modellen ist der Beitrag zum PSV (Pensions-Sicherungsverein) gleich. Mitarbeiter haben den gleichen Insolvenzschutz und der Arbeitgeber den gleichen Beitrag zum Pensionssicherungsverein PSV. 

BBeherrschende Gesellschaftergeschäftsführer genießen in beiden Fällen keinen PSV Schutz. Hier ist die Insolvenzsicherung durch Verpfändung herzustellen

Kapitalanlage

In der kongrient rückgedeckten Unterstützungskasse erfolgt die Kapitalanlage in Versicherungsprodukte ohne Mitsprachemöglichkeit des Unternehmers bei der Kapitalanlage und nur beschränkter Information über die Anlage in der Versicherung. 

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist in der Kapitalanlage vollkommen frei. Meist bleibt das Kapital für Investitionen im eigenen Unternehmen, kann aber auch frei am Kapitalmarkt angelegt oder zur Rückführung von Bankkrediten etc. verwendet werden.

Kosten

Die rückgedeckte Unterstützungskasse hat meist geringe transparente Verwaltungskosten. Die größten Kosten sind Abschlussgebühren, Provisionen, Verwaltungs- Stück- und Risikokosten im Vertrag selbst.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse hat Einrichtungsgebühren, die regelmäßig nur einen Bruchteil der Abschlussgebühren einer Versicherung betragen. Die Verwaltungskosten sind regelmäßig auch geringer als die Summe aus Verwaltungskosten und jährlichen Kosten, die bei einer rückgedeckten Variante anfallen. Sie werden regelmäßig durch den Arbeitgeber getragen. 

Einmalbeiträge

Der Gesetzgeber fordert bei der rückgedeckten Unterstützungskasse monatlich gleichbleibende oder steigende Beiträge.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse hat aufgrund der andersartigen Dotierung Raum für Einmalzahlungen. 

Flexibilität

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist in der Ausgestaltung absolut flexibel. Die rückgedeckte Unterstützungskasse ist durch die Bindung an Versicherungsprodukte beschränkt.  

Berufsunfähigkeitsabsicherung

Bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ist eine Berufsunfähigkeitsabsicherung möglich, allerdings aus arbeitsrechtlichen Gründen besser zu vermeiden. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist eine Berufsunfähigkeitsabsicherung zwar möglich aber unüblich. 


6. Einsatz und Anwendungsmöglichkeit von rückgedeckter und pauschaldotierter Unterstützungskasse 

Wie in meinem Rechtstipp "Zielprämissen 2, 3 und 4: Versicherungsförmiges oder unternehmerisches System für die bAV?" https://www.anwalt.de/rechtstipps/zielpraemissen-2-3-und-4-versicherungsfoermiges-oder-unternehmerisches-system-fuer-die-bav_181169.html ausgeführt, ist die Entscheidung für eine bAV mit oder ohne Versicherung, also versicherungsfrei oder nicht, von grundsätzlicher Natur.

Eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse wird häufig beim Geschäftsführer eingesetzt, wenn keine Pensionsrückstellungen gewünscht und auch kein Kollektiv versorgt werden soll.

Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist ein typisches Kollektivsystem und für einzelne Geschäftsführer eher weniger geeignet.

Mitarbeiter lassen sich versicherungsförmig auch mit Direktversicherungen versorgen, wenn Versicherungen gewünscht sind und weder Liquidität noch Liquiditätsreserven benötigt werden. Für normale Arbeitnehmer ist die rückgedeckte Unterstützungskasse meist überdimensioniert. Zur Führungskräftevetsirgung reicht regelmäßig eine Direktversicherung nicht aus. Hier bietet sich eine Unterstützungskasse an. 

Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.

Wenn Sie weitere Informationen zu den Unterschieden und Einsatzmöglichkeiten der pauschaldotierten und rückgedeckten Unterstützungskasse bekommen möchten, berate ich Sie gerne weitergehend.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Glaab

Beiträge zum Thema