Schmiergeld für Handwerker Aufträge? Geschäftsführer muss € 1,6 Mio. an Arbeitgeber zahlen.

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Geschäftsführer und Technischer Leiter einer Wohnungsgenossenschaft müssen 1,6 Mio Euro an ihren früheren Arbeitgeber zahlen!

Über Jahre hatten die beiden für jede von der Genossenschaft bezahlte Handwerkerrechnung einen Betrag zwischen € 200 und € 2.500 in Bar als Sonderprämie erhalten.

Nach einer Zeugenaussage des Geschäftsführers einer Baufirma in Zusammenhang mit der Steuerfahndung erfolgten Hausdurchsuchungen und sodann die Anklage wegen Bestechlichkeit. Außerdem erhob die Wohnungsgenossenschaft als Arbeitgeber Klage vor dem Arbeitsgericht auf Schadensersatz. 

Nach dem Berufungs-Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 05.10.2023 beträgt der an den Arbeitgeber zu zahlende Schadensersatz die Summe der erhaltenen Schmiergelder.


Der verurteilte Geschäftsführer hatte sich vor Gericht verteidigt mit dem Argument, er habe keine Schmiergelder angenommen. 

Es habe überhaupt keine Vereinbarung zur Zahlung von Schmiergeld gegeben. Außerdem sei keine der fraglichen Rechnungen der Baufirma überhöht gewesen. Das bei der Hausdurchsuchung bei ihm gefundene Geld sei ein Geschenk seines Vaters gewesen und kein Schmiergeld der Baufirma.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat sein Berufungs-Urteil wie folgt begründet:

Wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben eine Geschäftsanmaßung begeht, indem er Schmiergeldzahlungen annimmt, dann steht dem Arbeitgeber grds. in Höhe der Schmiergeldzahlungen ein Herausgabeanspruch zu. (Stillschweigende) Vereinbarungen über die Zahlung eines Schmiergeldes für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen verstoßen gegen die guten Sitten. Der Nachweis eines dadurch eingetretenen Schadens bei dem Arbeitgeber ist dafür nicht erforderlich.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 05.10.2023 - 6 Sa 152/22



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