schutte.legal informiert: der berührungslose Verkehrsunfall!

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Rechtsanwalt Schutte zur Kausalität und Zurechnungszusammenhang beim berührungslosen Verkehrsunfall. Der Bundesgerichtshof äußert sich in diesem durchaus nicht unkomplizierten Geschehen wie folgt: "Bei einem berührungslosen ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrtzeuges..." 

Der Betrieb des Fahrzeuges meint nicht nur das Führen im Straßenverkehr, sondern beginnt mit dem Drehen des Zündschlüssels, gilt auch beim Parken, Ein- uns Aussteigen, Be- und Entladen. Nur der auf privatem Gelände abgestellte Wagen erzeugt keine Gefährdungshaftung mehr, also die potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnahme durch sein bloßes Vorhandensein, auch ohne verkehrsordnungswidriges Verhalten. 

Bei Lkws wird aufgrund ihrer Gefährlichkeit durch ihre Masse von vornherein gegenüber Pkws eine Haftungsquote von bis zu 60% veranschlagt. Bei einem Fahrzeug, dass dem anderen gegenüber keine Gefährdung darstellt, liegt die Quote natürlich bei null. 

Kommt es also zu einem Unfall, ohne dass das Fahrzeug des Geschädigten berührt wurde, muss geprüft werden, ob das geschädigte Fahrzeug über seine bloße Anwesenheit beim Unfallgeschehen maßgeblich durch eigenes Verhalten zum Unfall beigetragen hat. 

Im vorliegenden Fall hatte ein Motorrad ein Überholmanöver eingeleitet, und musste in der Folge einen weiten Bogen fahren, weil das überholte Fahrzeug ebenfalls einen Überholvorgang einleitete. Das Motorrad geriet dabei auf das Bankett der Gegenfahrbahn, der Fahrer stürzte und verletzte sich dabei erheblich. 

Er klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu einer Haftungsquote von 75%, deren Zustandekommen an anderer Stelle beleuchtet werden müsste. Am Landgericht war auf der Basis der Aussage des Beklagten, er habe ordnungsgemäß überholt und sei vom Kläger in  zweiter Reihe überholt worden, zu einer Haftung des Beklagten zu 50 % geurteilt worden. Das Berufungsgericht hatte die Klage gänzlich abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beklagte nicht zwingend damit rechnen muss, das nachfolgender Verkehr ebenfalls  zum Überholen in zweiter Reihe ansetzt, er dadurch also nur zum anwesenden Fahrzeug im Unfallgeschehen wird. Erst nach Berücksichtigung eines Gutachtens zum Unfallhergang wurde der Vorgang an das Oberlandesgericht zurück verwiesen.  Es waren dort Spuren einer Notbremsung nachgewiesen, die die Vermutung nahelegen, dass der Motorradfahrer nicht in zweiter Reihe überholt habe, sondern während des Überholmänovers plötzlich ausweichen musste. Der Inhalt des Gutachtens war vom Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden.

So war, laut Gutachten, der überholende Pkw nicht mehr nur anwesend, sondern hatte darüber hinaus aktiv durch sein Verhalten den Unfall verursacht. Es galt, dass der Vorfall neu zu verhandeln sei. 

Rechtsanwalt Torsten Schutte ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und hat eine erhebliche Prozesserfahrung im Umgang mit strittigen Fällen. Die Kanzlei schutte.legal rät zur rechtlichen Überprüfung, sollten sie Zweifel daran haben, ob ihnen Recht widerfahren ist.

 


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