schutte.legal informiert: Das Sachverständigenhonorar, oft Streit mit dem gegnerischen Versicherer!

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In Ergänzung zu den Ausführungen unter dem Titel "schutte.legal informiert: Die "üblichen" Sachverständigenkosten im Unfallgutachten!" sei hier noch zur Ersatzfähigkeit der Kosten des Sachverständigengutachtens  in der umgekehrten Argumentationsrichtung nachgetragen. 

Wurde im ersten Teil in erster Linie zur Abwehr von Kürzungen seitens des Haftpflichtversicherers geschrieben, geht es hier um die Beleuchtung der Situation bei angeblich willkürlich zu hoch angesetzten Gutachterkosten.

Es schreibt dazu der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom  23.01.2007 unter dem Aktenzeichen VI ZR 67/06: "Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenhöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden." 

Der dafür benötigt Reparaturaufwand kann schlüssig nur vom Sachverständigen erfasst werden, nicht vom im Zweifelfall vollständigen laienhaften Geschädigten.

Die Höhe der Kosten des Sachverständigengutachten muss aber den Ansprüchen der Schadenminderungspflicht genügen. Sind die Kosten für das Gutachten zwischen Sachverständigem und Geschädigten abgesprochen, und kann der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachweisen, bleibt der Geschädigte auf den nicht erstattungsfähigen Kosten sitzen.

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass eine Absprache hierüber schon nicht erfolgt, sondern der Sachverständige nach entsprechenden Honorartabellen abrechnet.

Trotzdem meinen die Versicherer, hier fast nach Belieben kürzen zu können. Im Ergebnis bliebe der Mandant/Geschädigte immer auf den nicht ausgeglichenen Kosten sitzen.  

Deshalb, die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen.


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