Schwanger im Beruf - Kündigungsschutz 280 Tage vor Entbindungstermin

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Kündigung trotz Schwangerschaft? Unwirksam - jetzt dagegen vorgehen! Als werdende Mutter oder junge Familie möchte man selbstverständlich die Gesundheit von Mutter und Kind sicherstellen. Dafür gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das den Schutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit garantiert. Hierbei sollen Frauen in der Lage sein, ihre Arbeit oder Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzuführen und Benachteiligungen zu vermeiden.

Wer ist vom Schutz des Mutterschutzes betroffen?

Laut § 1 Absatz 1 des MuSchG sind Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit vom Schutzbereich des Gesetzes betroffen. Dies betrifft nicht nur Vollzeitarbeitnehmerinnen, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmerinnen mit einem Minijob. Außerdem fallen auch Frauen ohne Beschäftigungsverhältnis, wie Auszubildende, Praktikantinnen oder Freiwillige, unter den Schutz des Mutterschutzes. Die Kündigung einer Schwangeren ist unwirksam!

Anspruch auf Freistellung für ärztliche Untersuchungen

Ein besonders wichtiger Aspekt des Mutterschutzes ist der Anspruch auf Freistellung für ärztliche Untersuchungen. Laut § 7 Absatz 1 des MuSchG haben werdende Mütter das Recht, ärztliche Untersuchungen auch während der Arbeitszeit durchzuführen. Dieser Anspruch gilt auch nach der Geburt des Kindes für weitere ärztliche Untersuchungen. Um diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Erweiterung des Mutterschutzes über das gesetzliche Mindestmaß hinaus

Neben dem gesetzlichen Schutz, kann der Mutterschutz auch über das gesetzliche Mindestmaß hinaus erweitert werden, durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. So kann zum Beispiel eine längere Freistellung für junge Mütter vereinbart werden, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.

Schutzmaßnahmen während der Schwangerschaft

Wenn Sie als werdende Mutter von Ihrem Arbeitgeber abgelehnt werden, an diesen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen, können Sie sich an das Arbeitsgericht wenden, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Während der Schwangerschaft gibt es noch weitere Arten von Schutzmaßnahmen, auf die Frauen einen Anspruch haben. Hierzu zählen zum Beispiel Verbot von bestimmten Arbeitsbedingungen, die für Mutter und Kind gefährlich sind, oder Freistellung von Überstunden. Auch das Verbot zur Arbeit in Schichten, bei Nacht oder an Sonn- und Feiertagen kann geregelt werden.

Sonderkündigungschutz 

Einer schwangeren Arbeitnehmerin darf nicht gekündigt werden und zwar ganze 280 Tage vor dem Entbindungstermin so entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az: 2 AZR 11/22). Selbst wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung selbst davon keine Kenntnis hatte, kann Sie diesen Anspruch rückwirkend geltend machen. Des weiteren gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung oder nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 KSchG). Dabei ist ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung zu rechnen.

Probleme bei der Umsetzung des Mutterschutzes

Der Mutterschutz im Beruf dient also dazu, Frauen in der Zeit der Schwangerschaft und nach der Entbindung bestmöglich zu schützen. Dennoch ist es leider immer noch ein Problem, dass viele Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten und Schwangere diskriminieren. Hier sind die Frauen aufgerufen, ihre Rechte durchzusetzen und sich für eine bessere Umsetzung des Mutterschutzes im Beruf einzusetzen.

Ein Arbeitsrechtspäßchen am Rande: Was sagt ein Baby im Mutterleib zum anderen? - Wir sind bald hier raus und können endlich unseren Job machen!

Abschließende Gedanken zum Mutterschutz im Beruf

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Mutterschutz im Beruf ein wichtiger Bestandteil der Arbeitswelt ist. Werdende Mütter sollten ihre Rechte kennen und sich nicht scheuen, sie einzufordern. Lassen Sie sich nicht unterdrücken und kämpfen Sie für eine bessere Zukunft für sich und Ihr Kind!



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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzlei@croset.de

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