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Selbstanzeige, und die Steuerhinterziehung ist verziehen?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Steuern sparen scheint Volkssport zu sein. Das gilt für Reiche und weniger Reiche gleichermaßen. Wenn aber die Grenze zur strafbaren Steuerhinterziehung einmal überschritten ist, zum Beispiel mit einer nicht versteuerten Geldanlage im Ausland, wird es oft schwierig, da wieder herauszukommen.

Eine Selbstanzeige kann die Rettung bedeuten oder auch direkt ins Verderben führen, wenn die beabsichtigte Strafbefreiung nicht eintritt. Wie also funktioniert eine richtige Selbstanzeige, insbesondere nach den zum 01.01.2015 eingetretenen Änderungen im Steuerrecht?

Anzeige vor Entdeckung der Steuerstraftat

Wer seine falschen Angaben korrigiert und seine Steuern nachzahlt, kann für eine begangene Steuerhinterziehung meist nicht mehr bestraft werden. Das ist eine gute Möglichkeit, auch vor Eintritt der Verjährung einer Strafverfolgung zu entgehen. Für die Wirkung der Selbstanzeige kommt es aber ganz entscheidend auf das richtige Vorgehen und den richtigen Zeitpunkt an.

Soweit die Steuerhinterziehung von der Behörde bereits entdeckt wurde, ist es zu spät. Auch wenn dem Betroffenen in der Sache ein Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder eine Außenprüfung bekannt gegeben worden ist, führt die Selbstanzeige jedenfalls in diesem Bereich nicht mehr zur Straffreiheit.

Der von einer Anzeige betroffene Personenkreis

Nach der Neuregelung von 2015 soll bereits die Bekanntgabe der oben genannten behördlichen Maßnahmen gegenüber anderen an der Steuerhinterziehung beteiligten Personen – also Anstiftern, Gehilfen oder auch dem Steuerberater – einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige entgegenstehen.

Andererseits ist nach wie vor zu beachten, dass die Selbstanzeige nur für den Anzeigenden selbst wirkt. Etwaige Mittäter werden durch die Selbstanzeige eines anderen Steuerstraftäters nicht automatisch straffrei. So sollte gegebenenfalls eine gemeinsame Selbstanzeige aller Beteiligten erfolgen.

Ebenfalls neu ist die Sperrwirkung einer nur punktuellen Nachschau, wie sie zum Beispiel in Bezug auf Umsatzsteuer oder Lohnsteuer vorkommen kann. Die Behörde muss damit keine komplette Außenprüfung mehr anordnen, um gegebenenfalls die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu beseitigen.

Berichtigung in vollem Umfang oder Teilselbstanzeige?

Beim Inhalt der Selbstanzeige muss äußerst sorgfältig gearbeitet werden, sonst wird es nichts mit der Straffreiheit. So waren nach der letzten Verschärfung 2011 die falschen Angaben einer Steuerart in vollem Umfang und nicht nur teilweise zu berichtigen. Gleiches galt für die Nachholung von unterlassenen Angaben. Die Teilselbstanzeige galt insoweit als abgeschafft.

Seit Anfang 2015 soll zwar zumindest im Bereich der Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Teilselbstanzeige wieder möglich sein, in anderen Fällen gilt aber weiterhin, dass im Zweifel alle innerhalb der letzten 10 Jahre abgegebenen falschen Erklärungen zu berichtigen sind.

Vollständige Nachzahlung plus Zinsen und Strafzuschlag

Nach der Selbstanzeige soll beim Täter kein finanzieller Vorteil hängen bleiben. Dazu setzt die Behörde eine Frist, innerhalb der er seine Steuern nachzahlen muss. Tut er das nicht, wird es auch nichts mit der Straffreiheit. Doch nicht nur die hinterzogenen Steuern selbst müssen jetzt rechtzeitig nachentrichtet werden, sondern auch die entsprechenden Zinsen und etwaige Zuschläge.

Wer pro Tat nämlich mehr als 25.000 Euro an unberechtigten Steuervorteilen erlangt hat, muss zusätzlich einen sogenannten Strafzuschlag an die Staatskasse zahlen, damit Finanzbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Steuerstraftat absehen. Der Zuschlag ist gemäß der Neuregelung seit 01.01.2015 nun gestaffelt und beträgt

  • ab 25.000 Euro hinterzogener Steuer 10 Prozent davon,
  • ab 100.000 Euro hinterzogener Steuer 15 Prozent davon und
  • ab 1.000.000 Euro hinterzogener Steuer 20 Prozent davon.

Die Materie ist sehr komplex und Steuergesetze unterliegen ständigen Änderungen. Aus diesem Grund sollte eine Selbstanzeige nicht ohne fachkundige Unterstützung durch einen Anwalt vorgenommen werden.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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