Sie sollen nach einer Abmahnung Vertragsstrafe an die FBF GmbH zahlen? Ich berate Sie.

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Mir wurde eine Abmahnung der FBF GmbH zur Prüfung vorgelegt. Da der Abgemahnte in einem vorangegangenen Abmahnverfahren bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber der FBF GmbH abgegeben hatte, wird mit dem hier vorliegenden Abmahnschreiben sowohl Vertragsstrafe als auch eine neue Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind oder Vertragsstrafe zahlen sollen, berate ich gern auch Sie.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Die hier vorliegende Abmahnung bezieht sich – wie die Abmahnung in dem vorangegangenen Abmahnverfahren – auf Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen zur Digitalisierung von Speichermedien. Konkret geht es um:

  • Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher
  • Informationen zum Muster-Widerrufsformular
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte soll eine neue Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und Vertragsstrafe zahlen. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro vor.

Meine Einschätzung:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie auch dann ernst nehmen, wenn die Abmahnung nicht über einen Anwalt ausgesprochen wird und keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.

An dem mir vorliegenden Fall ist interessant, dass sich die Abmahnungen auf Informationspflichten bei dem Angebot von Dienstleistungen beziehen. Wenn Sie ebenfalls eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese Besonderheit bei der Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unbedingt berücksichtigen.

Wie der mir vorliegende Fall zeigt, drohen bei einer falschen Reaktion auf eine Abmahnung teure Weiterungen, insbesondere Vertragsstrafenansprüche.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der FBF GmbH erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht



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