Stellenstreichungen bei Kaufland in Donnersdorf
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Im Folgenden finden Sie eine kompakte Übersicht Ihrer Rechte und Handlungsmöglichkeiten im laufenden Verfahren um die angekündigten Stellenstreichungen bei Kaufland in Donnersdorf. Dabei werden die wichtigsten Schritte und Fristen erläutert, die Rolle der Einigungsstelle und die Möglichkeiten eines Sozialplans dargestellt sowie Hinweise zum freiwilligen Ausstiegsprogramm gegeben.
Hintergrund und aktueller Verfahrensstand
Kaufland beabsichtigt, bis zu 350 der rund 500 Beschäftigten am Logistikstandort Donnersdorf zu entlassen und die Aufgaben künftig über Subunternehmen abzuwickeln.
Weil sich Betriebsrat und Geschäftsleitung nicht einigen konnten, soll nun eine Einigungsstelle nach § 112 BetrVG vermitteln und bis Juni eine verbindliche Regelung über Interessenausgleich und Sozialplan herbeiführen.
Parallel wurde ein freiwilliges Programm aufgelegt: Betroffene können ihren Arbeitsvertrag zum 30. Juni durch Auflösungsvertrag beenden und erhalten eine Abfindung.
Ihre Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Informations- und Beratungsrecht (§ 80 Abs. 2 BetrVG)
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen unverzüglich und umfassend unterrichten. Diese Informationspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem Kaufland seine Absicht bekanntgab .
Interessenausgleich und Einigungsstelle (§ 112 BetrVG)
Gelingt keine Einigung über Art und Umfang der Betriebsänderung, kann Betriebsrat oder Unternehmer die Einigungsstelle anrufen.
Die Einigungsstelle, paritätisch besetzt und geleitet von einem Arbeitsrichter, versucht, die Konfliktpunkte zu klären; sie kann verbindlich über strittige Fragen entscheiden, etwa Anzahl der abzubauenden Stellen oder Übergangsregelungen.
Sollte auch in der Vermittlung keine Einigung erzielt werden, trifft der Vorsitzende der Einigungsstelle den so genannten „Spruch“, der für beide Seiten verbindlich ist.
Sozialplan (§ 112 Abs. 1 BetrVG)
Parallel zum Interessenausgleich wird ein Sozialplan verhandelt, der die wirtschaftlichen Nachteile für Betroffene abmildern soll.
Ein Sozialplan kann Abfindungen, Umschulungen, Fortbildungen, Arbeitsplatzsuchen-Begleitung oder andere Ausgleichsleistungen umfassen und hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Kommt es auch hier zu keiner Einigung, kann die Einigungsstelle verbindlich über den Sozialplan entscheiden (§ 112 Abs. 3 BetrVG).
Freiwilliges Programm: Auflösungsverträge und Abfindungen
Kaufland bietet Beschäftigten, „die das Vertrauen in ihren Arbeitgeber verloren haben“, Auflösungsverträge zum 30. Juni an.
Nach Angaben von Betriebsrat haben bereits rund 70 Mitarbeitende zugestimmt; die üblichen Abfindungen betragen ca. ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, können aber im Verhandlungsverfahren noch angehoben werden.
Beachten Sie: Ein freiwilliges Angebot sollten Sie nur gemeinsam mit dem Betriebsrat prüfen, um unvorteilhafte Vereinbarungen zu vermeiden.
Praktische Hinweise für Betroffene
Fristen wahren: Sprechen Sie schnellstmöglich mit dem Betriebsrat und prüfen Sie das Auflösungsangebot.
Rechtsberatung einholen: Lassen Sie Ihren Vertrag und die Abfindungsvorschläge durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Teilnahme an Betriebsratsversammlungen: Nutzen Sie Informationsveranstaltungen, um sich über den Fortgang der Einigungsstelle und Sozialplanverhandlungen zu informieren.
Ansprüche sichern: Prüfen Sie mögliche Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) für individuelle Benachteiligungen und melden Sie diese fristgerecht an.
Ausblick
Bis Juni muss die Einigungsstelle eine bindende Regelung herbeiführen. Gelingt dies nicht im gegenseitigen Einvernehmen, fällt der Arbeitsrichter eine Entscheidung, die für alle Betroffenen gilt. Ihr Ziel sollte sein, durch konstruktive Mitwirkung und professionelle Beratung einen möglichst hohen Sozialplan und faire Abfindungsbedingungen zu erreichen.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321
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