Stichtagsklausel bei variabler Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Variable Vergütungsbestandteile finden sich häufig in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Dabei sind variable Vergütungsbestandteile in der Regel an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft. Die Ziele können wirtschaftlicher oder individueller Art sein. Auch eine Mischung aus persönlichen Zielen und Zielen des Unternehmens ist möglich. In den Bestimmungen zu der variablen Vergütung ist die Zahlung dieser aber oftmals eingeschränkt, indem sie von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird. Eine solche Bedingungen kann sein, dass die Zahlung der variablen Vergütung von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig gemacht wird. Beispiel: Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass eine Sonderzahlung am 1.3. gezahlt wird, wenn die persönlichen Ziele des Arbeitnehmers und die wirtschaftlichen Ziele des Arbeitgebers im davor liegenden Jahr erreicht wurde und das Arbeitsverhältnis am 1.3. ungekündigt ist. Das nennt man Stichtagsregelung. 


Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden (BAG Urteil vom 12.4.2011, Aktenzeichen 1 AZR 412/09), dass Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen persönlicher Ziele und dem Unternehmenserfolg abhängen, keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen der Arbeitgeberin sind, sondern unmittelbare Gegenleistung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung. Diese Vergütungsbestandteile sind somit Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer durch seine Leistung bereits verdient hat. 


Das bedeutet, dass Stichtagsregelungen unwirksam sind, wenn die Vergütungsbestandteile auch von dem Erreichen persönlicher Ziele abhängen.


Ob eine Stichtagsklausel wirksam oder unwirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Sie sollten aber nicht vorschnell auf die Zahlung einer Sonderzahlung verzichten, wenn ihr Arbeitgeber sich auf eine Stichtagsklausel beruft.



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