Stolpersteine bei der sachgrundlosen Befristung

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Immer wieder haben die Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und ihre praktische Relevanz sollen hier kurz umrissen werden.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.8.2019 (Az. 7 AZR 752/17) ist es dem Arbeitgeber 22 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitnehmerin gestattet, diese erneut sachgrundlos befristet einzustellen. 

Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Ein vom Wortlaut her klares Verbot.

Eine Abweichung von diesem generellen Verbot soll aber möglich sein, wenn es unzumutbar ist. Unzumutbar ist das Verbot der sachgrundlosen Befristung jedenfalls dann, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Liegt diese 22 Jahre zurück, darf der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer sachgrundlos befristet erneut einstellen, so das BAG.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wie lange genau muss nun eine Vorbeschäftigung zurückliegen, damit eine erneute sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitgeber zulässig ist? Mindestens 22 Jahre?

Das BAG hatte in einer früheren Entscheidung aus 2011 eine 3-Jahresfrist für ausreichend erachtet. Diese 3-Jahresfrist sah das Bundesverfassungsgericht jedoch als gesetzeswidrig an. Ziel der Regelungen im TzBfG sei es schließlich Arbeitnehmer/innen vor Kettenbefristungen zu schützen und das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu sichern. 

Es gibt auch weiterhin keine eindeutige zeitliche Grenze, ab der eine sachgrundlose Folgebeschäftigung zulässig ist. Der Rahmen liegt sicherlich irgendwo zwischen 3 und 22 Jahren. 

Zulässig dürfte ein sachgrundlose Folgebeschäftigung auch dann sein, wenn die Vorbeschäftigung anders geartet war (z. B. in Form der geringfügigen Beschäftigung, Beschäftigung als Werkstudent) oder die Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.


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