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Strafbefehl – wann und wie sich verteidigen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Mittels Strafbefehl ist eine Bestrafung ohne Gerichtsverhandlung möglich. Doch wo sind die Grenzen dieses Schnellverfahrens? Und wie reagiert man am besten, wenn einem die Strafe als falsch erscheint? Im Strafrecht muss ein Strafprozess nicht zwangsläufig mit einem Urteil enden. Das Gericht kann auch einen sogenannten Strafbefehl erlassen. Den muss die Staatsanwaltschaft bei ihm beantragen. Meist wählt sie diesen Weg, wenn keine schwerwiegende Tat vorlag und sie ihrer Ansicht nach weitgehend geklärt ist. Ein aufwendiger Prozess stände dann in keinem Verhältnis zum Vorwurf.

Nur Verfahren vor dem Amtsgericht

Was vorgeworfen wird, müsste allerdings noch das Amtsgericht verhandeln können. Taten, die von vornherein Sache der Landes- oder Oberlandesgerichte sind, sind nicht strafbefehlsfähig. Dementsprechend werden regelmäßig nur einfachere Vergehen per Strafbefehl geahndet.

Rechtsfolgen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

Auch wenn das Amtsgericht Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren aussprechen kann: per Strafbefehl darf es nur maximal ein Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Diese muss zudem zur Bewährung ausgesetzt sein - ist also nicht ohne Weiteres vollstreckbar. Und der Angeklagte muss in diesem Fall über einen Verteidiger verfügen oder zuvor einen Pflichtverteidiger bekommen. Häufigere Straffolge ist eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, der Führerscheinentzug oder eine bloße Verwarnung mit Strafvorbehalt. Auch Kombinationen davon sind zulässig. An Gerichtskosten muss man je nach Höhe der Strafe mit 60 bzw. 120 Euro rechnen.

Rechtzeitiger Einspruch kann Verfahren herbeiführen

Der Empfänger eines Strafbefehls ist nicht vorher anzuhören. Deshalb ist es besonders wichtig, dass er schriftlich oder persönlich Einspruch gegen ihn beim erlassenden Gericht erhebt - auch bei einer offensichtlichen Verwechslung. Dafür bleiben dem Angeklagten oder seinem Verteidiger nur zwei Wochen Zeit, nachdem ihm der Strafbefehl zugestellt wurde - sonst gilt er als rechtskräftig verurteilt. Andernfalls hilft nur noch, dass das Gericht einen Grund für die Verspätung anerkennt. Der Verhinderungsgrund ist ihm bei der sogenannten Wiedereinsetzung spätestens eine Woche, nachdem der weggefallen ist, zu nennen. Der Einspruch führt dann zur zunächst vermiedenen mündlichen Verhandlung - es sei denn, der Einspruch richtete sich nur gegen das Strafmaß und nicht gegen die Strafe an sich und alle Beteiligten sind damit einverstanden. Dann kann das Gericht auch ohne Verhandlung entscheiden. Kommt es hingegen zur Verhandlung, ist das Gericht nicht an das Strafmaß im Strafbefehl gebunden. Es kann daher mit vorheriger Ankündigung auch eine höhere oder andere Strafe verhängen.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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