Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Tiere vor Gericht – wichtige Urteile zu Hund, Katze & Co

  • 7 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Streitigkeiten rund um das Tier gibt es viele. Oft müssen die Gerichte dann das letzte Wort sprechen. Am häufigsten wird sich vor Gericht darüber gestritten, ob, welche und wie viele Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen und wer für Schäden aufkommen muss, die von Tieren verursacht werden. Es geht aber auch um andere Fragen wie etwa die Haftung von Tierärzten bei Fehldiagnosen, ob Tiere erben können oder wo Katzen ihr Geschäft verrichten dürfen und wo nicht. Ob Tierhalter, Nachbar, Vermieter, Mieter oder Tierarzt – diese Entscheidungen sollten Sie kennen.

Igel sind keine Kleintiere

Die Frage, ob und welche Tiere in einer Mietwohnung erlaubt sind, welche Tiere der Vermieter erlauben muss und für welche Tiere Mieter keine Genehmigung benötigen, ist ein Dauerbrenner vor den deutschen Gerichten. Mittlerweile hat sich in der Rechtsprechung das sog. Kleintierprivileg entwickelt, wonach Mieter für Kleintiere (z. B. Kanarienvögel, Kleinnager, Zierfische, harmlose Echsen oder ungiftige Schlangen) keine Genehmigung des Vermieters benötigen. In einem jüngeren Fall musste das Amtsgericht Berlin-Spandau (AG Berlin-Spandau) entscheiden, ob auch Igel solche Kleintiere sind.

In dem zugrunde liegenden Fall richtete eine Frau mehreren Igeln in ihrer Mietwohnung ein Winterquartier ein. Nachdem sich Nachbarn über den Geruch beschwerten, mahnte die Vermieterin die Frau dreimal erfolglos ab und kündigte das Mietverhältnis schließlich fristlos. Als der Fall vor Gericht landete, gaben die Richter der Vermieterin Recht. Nach Ansicht des Gerichts fallen Igel nicht als Kleintiere unter die mietvertragliche Kleintierhaltungsklausel. Dem Urteil zufolge sind Igel keine Haustiere wie Vögel oder Hamster, sondern Wildtiere, von denen Gerüche ausgehen, die den Hausfrieden gefährden können. Daher hätte die Vermieterin die Igel genehmigen müssen.

(AG Berlin-Spandau, Urteil v. 11.11.2014, AZ.: 12 C 133/14)

Neun Papageien sind erlaubt

Mit der Frage, wie viele Vögel in einer Wohnung erlaubt sind, musste sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) beschäftigen. In dem hier zugrunde liegenden Fall hielt eine Tierfreundin neun zwitschernde Papageien in ihrer Wohnung. Die Stadt wollte das nicht hinnehmen und ihr mit Verweis auf das Bauplanungsrecht lediglich zwei Vögel erlauben. Nach Ansicht der Stadt überschreiten mehr als zwei Tiere die übliche Wohnnutzung. Dieser Begründung folgten die Richter in Münster nicht, sondern urteilten, dass das Halten von Hunden, Katzen und Ziervögeln grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Tiere zum Wohnen zähle. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung aber auch auf andere Gesetze (z. B. zum Lärmschutz) hin, die die Halterin trotzdem einhalten müsse. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die Zahl der Tiere auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage reduziert werden könne, wenn z. B. zumutbare Lärmgrenzen überschritten werden.

(OVG NRW, Urteil v. 18.02.2016, AZ.: 10 A 985/14)

Vogelzucht berechtigt zur außerordentlichen Kündigung 

Auch wenn Vögel grundsätzlich unter das mietrechtliche Kleintierprivileg fallen und damit in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, muss der Vermieter nicht jede Vogelhaltung akzeptieren. Vermieter müssen z. B. nicht hinnehmen, dass in der kleinen Wohnung eines Mehrfamilienhauses rund 80 frei fliegende Vögel gehalten werden, denn das Amtsgericht Menden (AG Menden) hat entschieden, dass die Vogelzucht nicht mehr zum üblichen Wohngebrauch zählt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin in ihrer rund 50 m2 großen Wohnung ein ganzes Zimmer ihren Vögeln gewidmet. Dabei ersetzte sie den Holzrahmen der Zimmertür durch Maschendraht. In der so entstandenen Vogelvoliere lebten und vermehrten sich zwischen 60 und 80 Kanarienvögel und Zebrafinken. Da die Mieterin auf eine Abmahnung ihres Vermieters nicht reagierte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Wohnungskündigung. Es stellte dabei ausdrücklich fest, dass Vögel in einer Mietwohnung zwar grundsätzlich nicht vom Vermieter erlaubt werden müssen, die Vogelhaltung aber den Grenzen des üblichen Wohngebrauchs unterliegt. Die Einrichtung eines ganzen Vogelzimmers überschreitet diese zulässigen Grenzen, weil dadurch ein Zimmer vollständig dem üblichen Wohngebrauch entzogen wird. Diese Zweckentfremdung berechtigte den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

(AG Menden, Urteil v. 05.02.2014, AZ.: 4 C 286/13)

Persönlicher Fetisch setzt Tierschutz nicht außer Kraft 

Mit einem sehr skurrilen Fall musste sich das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz) beschäftigen. Dabei ging es im Kern des Falles nicht um die Frage, ob bzw. wie viele Hunde, Katzen oder Vögel in einer Wohnung leben dürfen, sondern vielmehr um deren Hinterlassenschaften. Der Halter von elf Deutschen Doggen sammelte in Plastiktüten, Eimern und Badewannen nicht nur den Kot seiner eigenen Hunde, sondern auch die Hinterlassenschaften anderer Hunde. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen wurden wiederholt starke Verschmutzungen durch Hundekot und Hundeurin festgestellt, wobei der Hundekot auch in Küche und Flur festgetreten gewesen sei. Da der Mann die hiergegen gerichteten behördlichen Verfügungen nicht erfüllte, untersagte ihm der Landkreis jegliche Haltung und Betreuung von Tieren. Die hiergegen gerichteten Klagen des Mannes blieben ohne Erfolg.

Der Vortrag des Mannes, er benötige den gesammelten Hundekot als Stimulus der sexuellen Erregung und Befriedigung, überzeugte die Richter am Verwaltungsgericht Koblenz nicht. Die großen Mengen der Hinterlassenschaften belasteten die Atemluft im Haus nachhaltig. Gerade für Hunde mit ihrem stark ausgebildeten Geruchssinn ist der durch die gelagerten Fäkalien entstehende stark erhöhte Ammoniakgehalt der Luft extrem belastend und schädlich. Dass der Mann den Hundekot als Eigenbedarf für seinen Fetisch benötige, rechtfertigt es nach Ansicht der Richter nicht, dass er seinen Hunden durch die lagerungsbedingte Schadstoffbelastung Schaden zufügt. Der Schutz der Tiere geht daher dem persönlichen Fetisch des Halters vor. Da der Mann nachhaltig gezeigt hat, dass er nicht zur artgerechten Haltung der Hunde fähig ist, war das Verbot daher rechtmäßig.

(VG Koblenz, Urteil v. 06.07.2016, AZ.: 2 K 30/16.KO)

Fremde Hundeführer haften wie Hundehalter

Für die Frage, wer für Schäden haftet, die durch ein Tier verursacht werden, gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eigene Vorschriften. Da die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens zu einer besonderen zusätzlichen Gefahr für beispielsweise das Leben oder die Gesundheit anderer Menschen führt, schreiben diese Regeln vor, dass die Halter von Tieren unabhängig von einem eigenen Verschulden alle Schäden ersetzen müssen, die ihr Tier verursacht. In einem aktuellen Fall dehnte das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) den Anwendungsbereich dieser Haftungsvorschriften deutlich aus, indem es feststellte, dass die Tierhalterhaftung nicht nur für den Eigentümer eines Hundes gilt, sondern auch für jede Person, die mit ihm spazieren geht.

In dem zugrunde liegenden Fall sprang ein Hund auf dem Spaziergang eine Spaziergängerin an und verletzte sie. Die Hundeführerin wollte für den Schaden aber nicht aufkommen, weil der Hund nicht ihr gehören würde. Für die Richter spielte das keine Rolle, denn wer mit einem Hund spazieren geht, muss auch für Schäden aufkommen, die der Hund beim Spaziergang verursacht.

(OLG Hamm, Urteil v. 03.02.2015, AZ.: I-9 U 91/14)

Bei ungewolltem Hundekampf haften beide Hundehalter 

Die Frage, ob Hundehalter sich auch eine natürliche Abwehrreaktion ihres eigenen Hundes zurechnen lassen müssen, landete sogar vor dem obersten deutschen Zivilgericht in Karlsruhe. In dem Fall ging es um die Haftungsquote nach einem ungewollten Hundekampf. Auf seiner Gassirunde kam ein Mann mit seinem angeleinten Hund an dem Grundstück eines anderen Hundes vorbei. Dieser zwängte sich durch ein Loch in der Hecke und rannte auf den Mann und seinen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel zwischen beiden Hunden. Bei dem Versuch, die Tiere zu trennen, wurde der Mann von dem anderen Hund gebissen. Nach Ansicht der Richter am BGH hat sich auch in dieser Situation die spezielle Tiergefahr des eigenen Hundes des Mannes verwirklicht, der sich gegen den anfallenden Hund aus dem Grundstück wehrte. Daher habe sich bei dem ungewollten Gerangel die typische Tiergefahr beider Hunde verwirklicht, sodass sich der Mann die Gefahr seines eigenen Tieres mindernd anrechnen lassen musste und er nur ein anteiliges Schmerzensgeld erhielt.

(BGH, Urteil v. 03.02.2015, AZ.: VI ZR 465/15)

Schlafende Hunde sind ebenfalls eine Gefahr

Nach dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) können auch schlafende Hunde Schäden verursachen, für die ihr Halter im Rahmen der Tierhalterhaftung aufkommen muss. Schlafende Hunde liegen zwar regungslos am Boden, dieses unbekümmerte Verhalten gehört nach Ansicht der Richter aber zur tierischen Natur, die von den Regeln der Tierhalterhaftung erfasst wird. Wenn schlafende Hunde zum gefährlichen Hindernis werden, müssen ihre Halter deshalb ebenfalls haften. In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Verkäuferin daher umfangreichen Schadensersatz und Schmerzensgeld an eine Kundin zahlen, die auf dem Weg aus dem Geschäft über den schlafenden Schäferhund der Verkäuferin gestürzt war.

(OLG Hamm, Urteil v. 15.02.2013, AZ.: 19 U 96/12)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema