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Trennung als Grund für Eigenbedarf?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Eigenbedarfskündigung ist auch dann wirksam, wenn der Vermieter selbst in die Wohnung ziehen möchte, um die räumliche Trennung vom Ehepartner herbeizuführen.

Viele erwerben eine vermietete Wohnung als Kapitalanlage. Dennoch muss der Mieter mit einer Eigenbedarfskündigung rechnen, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Doch ist die Eigenbedarfskündigung auch dann wirksam, wenn sich ein Ehepaar trennt und einer der Partner zumindest vorübergehend in die - noch - vermietete Wohnung ziehen möchte?

Kündigung wegen Eigenbedarfs

Nachdem sich ein Ehepaar getrennt hatte, wollte der Mann aus der ehelichen Wohnung in sein vermietetes Apartment ziehen und kündigte dem Mieter wegen Eigenbedarfs. In dem Schreiben erklärte er die Gründe für die Kündigung, die der Mieter aber für unwirksam hielt. Er bestritt die Trennungsabsicht; schließlich habe der Vermieter zugegeben, nicht dauerhaft in die Wohnung ziehen zu wollen. Das Ehepaar teile sich vielmehr noch immer Tisch und Bett. Der Vermieter meinte daraufhin, dass er eine räumliche Trennung von seiner Noch-Ehefrau wolle, dafür aber seine Wohnung brauche. Er verlangte deshalb gerichtlich die Räumung und Herausgabe seiner Wohnung.

Mieter muss Wohnung räumen

Das Landgericht (LG) Heidelberg bejahte die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung. Schließlich hat der Vermieter in dem Schreiben ausreichend erläutert, warum er die Wohnung selbst braucht und so dem Mieter die Möglichkeit gegeben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen. Eine Trennung vom Ehepartner stellt außerdem einen plausiblen Grund dar, warum der Vermieter seine Wohnung selbst nutzen möchte. Das gilt auch dann, wenn er die Räumlichkeiten nur vorübergehend bewohnt, z. B. weil er sich später wieder mit der Frau verträgt oder in eine andere Wohnung zieht. Ein dauerhafter Nutzungswillen ist daher nicht nötig. Relevant ist nur, dass zur Zeit der Kündigung tatsächlich ein Eigenbedarf bestand. Das war vorliegend der Fall, da er die Wohnung aufgrund der Trennung von seiner Frau selbst benötigte.

(LG Heidelberg, Urteil v. 14.12.2012, Az.: 5 S 42/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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