Typische Arbeitgeberfehler bei einer Kündigung

  • 3 Minuten Lesezeit

Unterschrift einer Kündigung ohne Vollmacht 

  • Sparen Sie Zeit.
  • Ein Vertreter Ihres Arbeitgebers kann auch die Kündigung unterzeichnen. Wenn Sie nicht sicher sind, ob er dazu berechtigt ist und keine schriftliche Vollmacht dem Schreiben beigefügt ist, sollten Sie die Kündigung sofort aufgrund der fehlenden Vollmacht zurückweisen. Dadurch wird sie unwirksam, und Ihr Arbeitgeber muss sie erneut aussprechen. Dies ermöglicht Ihnen, Zeit zu gewinnen, was insbesondere bei fristlosen Kündigungen oder wenn der Arbeitgeber erst zu einem späteren Zeitpunkt kündigen kann, von Interesse sein kann.

Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten

  • Wenn der Arbeitgeber ordentlich kündigt, jedoch mit einer zu kurzen Frist, endet das Arbeitsverhältnis normalerweise erst zum Ablauf der richtigen Kündigungsfrist. Probleme für den Arbeitgeber können entstehen, wenn er auch dem Betriebsrat bei seiner Anhörung eine falsche Kündigungsfrist mitteilt.

Der Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß angehört

  • Suchen Sie das Gespräch mit dem Betriebsrat.
  • Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Dies gilt nicht nur für fristlose und ordentliche Kündigungen, sondern auch für Änderungskündigungen, insbesondere während der Probezeit. Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder fehlerhaft angehört hat, ist die Kündigung allein deswegen unwirksam. Selbst bei versehentlicher fehlerhafter Information des Betriebsrats ist der Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess eingeschränkt.

Der Arbeitsplatz besteht weiterhin

  • Ein Arbeitgeber kann betriebsbedingt nur kündigen, wenn ein Arbeitsplatz entfallen ist und er eine ordnungsgemäße Sozialauswahl getroffen hat. Überprüfen Sie daher, ob Ihr Arbeitsplatz oder ein anderer Arbeitsplatz, auf dem der Arbeitgeber Sie einsetzen könnte, weiterhin existiert. Prüfen Sie auch die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl.

Ein anderer Arbeitsplatz ist verfügbar

  • Die Kündigung sollte das letzte Mittel sein.
  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist in der Regel unwirksam, wenn im Unternehmen des Arbeitgebers ein anderer freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte. Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie daher in Absprache mit dem Betriebsrat prüfen, ob es im Unternehmen andere freie Arbeitsplätze gibt, auf denen Sie tätig sein könnten.

Fehlerhafte Sozialauswahl

  • Der Arbeitgeber kann nicht nach Belieben kündigen.
  • Die Sozialauswahl ist häufig fehlerhaft, da Arbeitgeber manchmal von vornherein keine korrekte Auswahl treffen wollen. Berücksichtigen Sie daher nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer in der Sozialauswahl. Es ist ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um die Situation zu klären.

Fehlende Abmahnung vor der Kündigung

  • Kündigungen ohne vorherige Abmahnung sind selten zulässig.
  • Nach Fehlverhalten kann der Arbeitgeber normalerweise erst nach einer erfolglosen Abmahnung kündigen. Selbst wenn der Arbeitnehmer wiederholt wegen verschiedener Verstöße abgemahnt wurde, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres kündigen, wenn der Arbeitnehmer ein völlig neues Fehlverhalten zeigt. Eine genaue Unterscheidung kann schwierig sein, daher ist eine Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht ratsam.

Kündigung aufgrund von Krankheit, obwohl Genesung erwartet wird

  • Konsultieren Sie Ihren Arzt.
  • Eine krankheitsbedingte Kündigung erfordert in der Regel eine negative Gesundheitsprognose. Wenn absehbar ist, dass Sie in naher Zukunft wieder gesund werden und arbeiten können, können Sie sich gegen die krankheitsbedingte Kündigung wehren. Lassen Sie sich diese Prognose von Ihrem Arzt bestätigen.

Fristlose Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen

  • Bei fristloser Kündigung muss der Arbeitgeber schnell handeln.
  • Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers kündigt. Arbeitgeber verpassen diese Frist oft, was im Kündigungsschutzprozess zu Problemen führen kann.

Nichtbeachtung des besonderen Kündigungsschutzes

  • Bestimmte Personengruppen haben einen speziellen Kündigungsschutz.
  • Arbeitgeber übersehen diesen Schutz selten. Wenn sie es dennoch tun, hoffen sie oft darauf, dass der Arbeitnehmer die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung akzeptiert. Mit Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Arbeitsrecht kann oft eine hohe Abfindung ausgehandelt werden. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitgeber schnell über den besonderen Kündigungsschutz informieren, wenn sie zu einer dieser Personengruppen gehören. Schwangere haben dafür zwei Wochen Zeit, bei Schwerbehinderten sind es drei Wochen.

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RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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