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Unfall auf dem Irrweg ist kein Arbeitsunfall

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Verkehrsunfälle auf ohne äußere Umstände eingeschlagenem erheblichen Umweg oder Abweg vom Betriebsweg sind nicht unfallversichert. Das gilt auch, wenn Unfallopfer sich sorglos verfahren haben.

Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit sind unfallversichert. Das gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern beispielsweise auch für Schüler, Blutspender oder Erste-Hilfe-Leistende. Versichert ist auch der unmittelbare Weg hin und zurück zum bzw. vom Ort der Tätigkeit. Von diesem Betriebsweg abzuweichen ist nur ausnahmsweise gestattet. Etwa um im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder abzuholen, die sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihrer verheirateten Eltern in fremder Obhut befinden. Ebenso sind Unfälle auf dem Weg zum Treffpunkt von Fahrgemeinschaften oder zur Arbeit notwendigen Zweitwohnung versichert.

Auch Fahrten zur Beschaffung neuen Arbeitsgeräts versichert

Grundsätzlich war auch die Fahrt eines mit seiner Mitarbeiterin verunglückten Mietwagen- und Krankentransportunternehmers unfallversichert. Denn sie waren unterwegs, um ein neues Betriebsfahrzeug abzuholen. Damit lag eine weitere Ausnahme vor: das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Erneuern eines Arbeitsgerätes, wie es § 8 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) beschreibt. Allerdings verfuhr der Unternehmer sich auf der Rückfahrt erheblich und geriet versehentlich in die entgegengesetzte Richtung zu seinem Ziel. Auf diesem Abweg erlitten späterer Kläger und Klägerin zum Teil schwere Verletzungen durch einen Verkehrsunfall. Die Unfallversicherung lehnte eine Leistung ab, da beide Kläger mehrfach Möglichkeiten zur Rückkehr auf den ursprünglichen Weg nicht genutzt hätten. Die Mitfahrt der Klägerin sei für das Abholen zudem nicht notwendig gewesen.

Äußere Umstände können Umweg rechtfertigen

Nachdem auch das Sozialgericht einen Versicherungsfall ablehnt hatte, entschied nach Berufung der Kläger das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Danach muss die Mitfahrt von Mitarbeitern für die Tätigkeit nicht erforderlich sein. Der Wunsch ihres Chefs, dass die Mitarbeiterin mitkommt, reichte aus. Versichert war der Unfall dennoch nicht. Denn zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich nicht mehr auf direktem Weg zu dem aus betrieblichen Gründen gewählten Ziel. Die Länge des Umwegs, der hier immerhin an die 60 Kilometer betrug, ist allein kein Kriterium. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits Umwege von weniger als 100 Meter für ausreichend erachtet. Entscheidend ist dabei vielmehr, dass es für den irrtümlichen Umweg keinen rechtfertigenden äußeren Anlass gab. Als solche sind beispielsweise Dunkelheit, Nebel oder mangelhafte Beschilderung durch das BSG anerkannt. Im Fall erschwerend hinzukam, dass beide Kläger sich während der Fahrt unterhalten hatten und deshalb in die falsche Richtung gerieten. Auf dieser gab es aufgrund der genannten Gründe keinen Versicherungsschutz.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.02.2012, Az.: L 3 U 151/08)

(GUE)

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