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Unfallflucht kostet Versicherungsschutz

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Verursacht man einen Autounfall, muss man an der Unfallstelle warten, bis die Personalien festgestellt worden sind. Wer sich nicht daran hält, der macht sich nicht nur strafbar, sondern setzt auch den Schutz seiner Kfz-Haftpflichtversicherung aufs Spiel. Denn die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherungen (kurz: AKB) sehen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort die Leistungsfreiheit des Versicherers vor, so dass der Versicherte alle Unfallkosten selbst tragen muss. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Landgericht Düsseldorf zu entscheiden. Ein Autofahrer hatte mit seinem Ford Escort einen Verkehrsunfall verursacht und sich anschließend aus dem Staub gemacht.

Doch bereits eine Stunde später konnte er von der Polizei ausfindig gemacht werden. Sein Versicherer weigerte sich daraufhin, den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Richter gaben dem Versicherer Recht, weil der Versicherte gegen eine Obliegenheitspflicht gemäß § 28 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen hat und durch das Entfernen vom Unfallort dem Versicherer die Unfallsaufklärung und Schadensermittlung erschwert hat. Dass er bereits nach kurzer Zeit als Unfallverursacher identifiziert worden war, spielt bei der Beurteilung der Pflichtverletzung nach Ansicht des 20. Zivilsenats keine Rolle.

(Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2010, Az.: 20 S 7/10)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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