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Unfallschaden – Restwertgebot besser abwarten

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sein unfallgeschädigtes Fahrzeug zu schnell verkauft, erhält deshalb eventuell weniger Schadensersatz. Denn manche Gerichte fordern, erst das Restwertgebot der gegnerischen Versicherung abzuwarten.

Grundsätzlich erhält ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts seines Fahrzeugs ersetzt. Dazu genügt es, der gegnerischen Versicherung ein Schadensgutachten zu übersenden, welches den Restwert ausweist. Das Fahrzeug sollte dennoch nicht sofort verkauft werden. Zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Köln hält es nämlich für notwendig, ein Restwertgebot der gegnerischen Kfz-Haftpflicht abzuwarten.

Verkauf des Unfallwagens kurz nach Übersendung des Gutachtens

Das totalbeschädigte Fahrzeug der Klägerin war laut des von ihr eingeholten Schadensgutachtens nur noch 3600 Euro wert. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 14500 Euro. Insofern hätte sich ein Schadensersatzanspruch von 10900 Euro ergeben. Innerhalb einer Woche nach Erhalt des Gutachtens hatte die gegnerische Versicherung ihr jedoch ein Restwertangebot in Höhe von 6110 Euro unterbreitet. Dieses wäre der Klägerin ohne Weiteres zugänglich und für sie ohne Einschränkungen annehmbar gewesen. Problem war jedoch, dass sie ihr Auto inzwischen verkauft hatte. Mit ihrer Klage erzielte sie  statt 10900 Euro dementsprechend nur 8390 Euro Schadensersatz. Denn das OLG Köln sah in dem schnellen Verkauf - ohne nennenswertes Abwarten - einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Schließlich könne die gegnerische Versicherung über das Unterbreiten eines Gegenangebots erst sinnvoll entscheiden, wenn ihr das Gutachten vorliegt.

Rechtsprechung bei Frage einer Wartepflicht uneinheitlich

Diese Ansicht teilen jedoch nicht alle Gerichte, darunter der Bundesgerichtshof (BGH). Da die Klägerin ihre Berufung aufgrund des OLG-Beschlusses zurückgenommen hat, konnte der BGH jedoch nicht entscheiden. Bisher hält er die Zugrundelegung des Restwerts im Gutachten für zulässig, wenn der Geschädigte diesen beim Verkauf realisieren kann. Eine Verpflichtung, die Versicherung zuvor über die Veräußerung zu informieren, hat das oberste Gericht in Zivilsachen jedoch abgelehnt. Angebote der gegnerischen Kfz-Versicherung sind laut ständiger Rechtsprechung des BGH nur maßgebend, wenn sie dem Geschädigten vor dem Verkauf zugehen.

Fest steht in solchen Fällen auch, dass Geschädigte, die für ihr Fahrzeug entgegen der Schätzungen im Gutachten einen besseren Preis erzielt haben, sich diesen beim Schadensersatz anrechnen lassen müssen. Hätte die Klägerin somit das Fahrzeug für 5000 Euro statt 3600 Euro verkaufen können, wäre dieser Wert für den Schadensersatzanspruch entscheidend gewesen.

(OLG Köln, Beschluss v. 16.07.2012, Az.: 13 U 80/12)

(GUE)

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