Untervermietung Fitnessstudio zulässig?

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Die Betreiberin eines Fitnessstudios in Niedersachsen wollte sich nicht mit der Situation eines Lockdowns im Zuge der aktuellen Corona-Verordnung abfinden und hat sich ein besonderes Konzept überlegt. Danach vermietet sie ihr Fitnessstudio stundenweise unter an Einzelpersonen oder einen Haushalt. Der Untermietvertrag wird dabei von vornherein abgeschlossen und der Zugang mittels QR-Code für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht. Damit wird der Publikumsverkehr ausgeschlossen. Parallel dazu hat die Betreiberin ein Hygienekonzept erarbeitet, welches regelmäßige Desinfektionen und Reinigungsintervalle vorsieht. 

Mit ihrem Eilantrag vor dem VG Hannover hat die Betreiberin mit ihrem Konzept nun Recht bekommen, dass es sich bei ihrem Konzept nicht mehr um ein Fitnessstudio im herkömmlichen Sinne handeln würde. Es sei stattdessen als Anlage für Individualsport im Sinne des §10 I Satz 1 Nr. 7 Nds. Corona-VO zu qualifizieren, welche für die Nutzung durch Einzelpersonen oder deren Haushalt bzw. eine Kontaktperson grundsätzlich öffnen dürften.

Das VG Hannover hat diesem Eilantrag in einem Beschluß stattgegeben. Die lesenswerte Entscheidung wurde gestern am 2.2.2021 unter dem Az. 15 B 343/21 veröffentlicht. Allerdings steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu. 

Autogroßhändler doch kein Einzelhandel?

Auch das Verwaltungsgericht Göttingen hat mit seiner Entscheidung vom 25.1.2021 - 4 B 264/20 einem Eilantrag eines Autogroßhändlers stattgegeben, dass für diesen die durch die Niedersächsische Corona-Verordnung verfügten Betriebsschließungen nicht gelten und daher rechtswidrig seien. 

Der Autogroßhändler kauft und verkauft KFZ über mehrere von ihm betriebenen Internet-Plattformen, wobei die Abwicklung des Ankaufs von Privat-PKW in einer Filiale vor Ort geschieht. Das hat die Stadt Göttingen dazu veranlasst, dem Autogroßhändler den Geschäftsbetrieb zu untersagen, da der Geschäftsbetrieb dem Einzelhandel zuzuordnen sei. Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht Göttingen nicht angeschlossen. Auch gegen diesen Beschluß kann noch Rechtsmittel eingelegt werden......

Es kann sich also lohnen, Bescheide im Zuge der Corona-VO auf ihren Bestand hin rechtlich überprüfen zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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