Unwirksame Kündigung - Maßregelungsverbot gemäß §612 a BGB gilt auch während der Probezeit!

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Bedient sich ein Arbeitnehmer der Hilfe eines Rechtsanwaltes, nachdem ihm der zuvor zugesagte Urlaub verweigert wurde, verstößt die daraufhin erfolgte arbeitgeberseitige Kündigung gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB. Dieses gilt auch während der Probezeit!

Entscheidend kommt es stets auf die Frage an, ob die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund für die arbeitgeberseitige Maßnahme ist. So kann eine Kündigung selbst dann gegen § 612 a BGB verstoßen, wenn sie auch auf einen anderen, sie rechtfertigenden Umstand hätte gestützt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der rechtfertigende Umstand eben nicht kausal für den Kündigungsentschluss gewesen ist.

Die Kündigung stellt eine absolut unangemessene Reaktion auf ein anwaltliches Schreiben dar, wenn der Arbeitgeber zunächst nicht einmal versucht hat, mit dem Arbeitnehmer oder aber mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen.

Fazit: Auch während der Probezeit ist die arbeitgeberseitige Kündigung unwirksam, wenn sie sich als Maßregelung gemäß § 612 a BGB darstellt. Üben Sie also in zulässiger Weise Ihre Rechte aus, indem Sie sich beispielsweise einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen und erhalten daraufhin eine Kündigung, so haben Sie auch während der Probezeit überaus gute Chancen gegen diese vorzugehen. Denn auch während der Probezeit sind Sie durch das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB geschützt.


ArbG Dortmund, Urteil vom 12.02.2014, Aktenzeichen: 9 Ca 5518/13


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