Verbraucherschutz im Bauvertrag: Wichtige Entscheidung des OLG Stuttgart (Hier: Planervertrag)

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Einführung

Die Frage des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Bauverträgen ist ein Thema von großer Bedeutung. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2023 (Aktenzeichen: 10 U 33/23) wurde ein interessanter Fall behandelt, der verdeutlicht, wie sorgfältig Verträge über Bau- oder Planungsleistungen, die Verbraucher betreffen, geprüft und eingeordnet werden müssen.

Der Sachverhalt

Im Juli 2021 schlossen zwei Parteien einen Verbraucherbauvertrag. Gleichzeitig wurde ein Planungsvertrag abgeschlossen, der den Zusatz "aufgrund Rücktrittsrecht-Verbraucherbauvertrag" enthielt. Im Dezember desselben Jahres schlossen die Parteien erneut einen Verbraucherbauvertrag, der inhaltlich mit dem Vertrag von Juli 2021 identisch war, jedoch eine Ergänzung bezüglich einer KfW-Förderung enthielt. Der Planungsvertrag behandelte dieselben Planungsleistungen wie der Verbraucherbauvertrag, und es war vereinbart, dass eine Vergütung von 8.000 Euro für die Erstellung der Bauantragsunterlagen anfallen würde. Der Verbraucher zahlte diese Vergütung. Aufgrund einer undeutlichen Widerrufsbelehrung im Verbraucherbauvertrag widerrufte der Verbraucher im Mai 2022 sämtliche Vertragserklärungen und verlangte die Rückerstattung der 8.000 Euro.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied zu Gunsten des Verbrauchers. Es stellte fest, dass der Planungsvertrag eigenständig betrachtet werden muss, selbst wenn er Planungsleistungen abdeckt, die auch im Verbraucherbauvertrag enthalten sind. Der Planungsvertrag wurde nach den Vorstellungen der Parteien geschlossen, für den Fall, dass der Verbraucherbauvertrag nicht durchgeführt wird. Dies wurde unter anderem durch die Überschrift des Vertrags "Planungs-Auftrag (aufgrund Rücktrittsrecht - Verbraucherbauvertrag)" verdeutlicht. Der Unternehmer beabsichtigte, eine Vergütung für die Planungsleistungen zu erhalten, selbst wenn das Bauprojekt nicht realisiert wird. Das Gericht betonte, dass es unerheblich ist, dass der Planungsvertrag laut Wortlaut nur im Falle eines Rücktritts vom Verbraucherbauvertrag geschlossen wurde. Entscheidend war der erkennbare Wille der Parteien, den Vertrag aus jeglichem Grund nicht durchzuführen, einschließlich eines Widerrufs.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 BGB, die besagt, dass das Widerrufsrecht gemäß den §§ 312 ff. BGB nicht für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gilt, in diesem Fall nicht einschlägig ist. Der Planungsvertrag konnte daher gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Verbraucherrechts gemäß den §§ 312 ff. BGB widerrufen werden. Der Unternehmer war verpflichtet, die erhaltene Vergütung von 8.000 Euro zurückzuerstatten. Er erhielt keinen Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen, da keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte (§ 357a Abs. 1 EGBGB).

Praxishinweis

Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Verträgen über Bau- oder Planungsleistungen, die Verbraucher betreffen. Der Verbraucherschutz kann je nach den §§ 650i BGB und den §§ 312 ff. BGB unterschiedlich ausfallen, und die Voraussetzungen der Verbraucherrechte variieren. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die spezifischen Umstände und Vereinbarungen in solchen Verträgen zu berücksichtigen, um sowohl die Interessen der Verbraucher als auch der Unternehmer angemessen zu schützen.

In diesem Zusammenhang ist es ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass Verträge im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen und sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer fair und transparent sind. Die sorgfältige Prüfung und ordnungsgemäße Gestaltung von Verträgen kann rechtliche Probleme und Streitigkeiten verhindern und dazu beitragen, dass Geschäfte reibungslos ablaufen.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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