„Verhandlungen über das Anstellungsverhältnis“: Was Arbeitgeber dürfen - und was nicht

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Im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt es häufig zu einer Freistellung, also der Entbindung von der Arbeitspflicht bei zeitweiliger Fortzahlung des Gehalts. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, dass der gemeinsame Weg auf diese Weise endet: Schön. Anderenfalls nicht schön, vor allem nicht für den gegen seinen Willen freigestellten Arbeitnehmer. Denn wenn erst einmal das E-Mail-Konto gelöscht, die Chipkarte gesperrt und der Name von der Firmenwebseite verschwunden ist, gestaltet sich die Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz nach einem gewonnen Kündigungsrechtsstreit schwierig.


Damit, ob und gegebenenfalls wann Arbeitgeber Mitarbeiter freistellen können und welche Maßnahmen sie ansonsten ergreifen dürfen, um Arbeitnehmer dazu zu „überreden“, das Arbeitsverhältnis zu beenden – und welche nicht – beschäftigt sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 06.02.2020 (Az. 3 SaGa 7 öD/19). In dem zugrunde liegenden Fall wurde die klagende Oberärztin zum Zwecke von „Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung des Anstellungsverhältnisses“ freigestellt und der Arbeitgeber ergriff einige hieran anknüpfende Maßnahmen, die den Beendigungswillen deutlich machten. Wir nutzen dieses Urteil für einen Überblick zu den Themen (Weiter-)Beschäftigungsanspruch, Abwertung oder Entzug der Tätigkeiten und Verhandlungstaktik.


In aller Kürze: Der arbeitnehmerseitige Beschäftigungsanspruch ist grundgesetzlich verankert, solange das Arbeitsverhältnis besteht und keine anderweitige Regelung getroffen wurde. Dies ändert sich in der Regel mit der Beendigung der Kündigungsfrist. Mit dem Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz überwiegt sodann für die Dauer eines Berufungsverfahrens wieder das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. Die Abwertung oder der Entzug der gewohnten Tätigkeiten ist dem Arbeitgeber wenig überraschend sowohl vor als auch nach einer Kündigung verwehrt. Den detaillierten Beitrag finden Sie unter https://kanzlei-kerner.de/freistellung-fuer-verhandlungen-oder-arbeitnehmer-muerbe-machen-fuer-fortgeschrittene/.



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