Verkehrsunfall Einbiegen Vorfahrtmissachtung

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Oftmals ist die Sitiuation gar nicht so eindeutig, wie auf den hier dargestellten Fotos. Da fährt jemand auf eine Vorfahrtsstraße auf und meint selbst, alles richtig gemacht zu haben.

Vorher soll nach links und rechts und nach vorne geschaut worden sein. Da gegnerische Fahrzeug, PKW oder LKW, sei noch weit entfernt gewesen. Man sei bereits auf der gesamten Fahrbahn aufgefahren. Und die Hauptausrede: das gegnerische Fahrzeug sei auf einer anderen Fahrspur, als der ganz rechten gefahren.

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Wer von einer untergeordneten Straße oder zum Beispiel (auch sehr häufig) von einem Tankstellengelände in den fließenden Verkehr einfährt, hat dem gesamten fließenden Verkehr auf der Straße, auf der er einbiegen will, Vorfahrt zu gewähren. Kommt es zum Unfall, ist der einbiegende Schuld an der Verursachung. Es wird keine Quote gebildet. 

Das folgt aus der höchstrichterlicher Rechtsprechung:

Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern  (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10.

Hier erkennt man, dass der einbiegende LKW die Fahrbahn aus der er kam (dahinter liegt ein verkehrsberuhigter Bereich) noch nicht vollständig verlassen hatte. Ein ausreichendes Indiz für die volle Haftung der dortigen KFZ-Haftpflichtversicherung.

Das Fahrzeug im fließenden Verkehr hat Vorrang und darf auch darauf  vertrauen, dass ich die einbiegenden Fahrzeuge daran halten.

Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins zum verkehrswidrigen Verhalten trifft den einfahrenden Fahrzeugführer.

Foto(s): Kanzlei schutte.legal


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