Verringerung der Arbeitszeit – jetzt ganz einfach

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Aufgrund der seit dem 01.01.2019 geltenden Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) wird es künftig leichter, die Arbeitszeit zu reduzieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es nun möglich, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren und danach zum Vollzeitjob zurückzukehren.

Voraussetzungen für Ihre Arbeitszeitreduzierung:

1. Voraussetzung:

Der Betrieb, in dem Sie angestellt sind, muss mehr als 45 Beschäftigte umfassen. Zu beachten ist, dass Betriebe mit zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern von einer Zumutbarkeitsschwelle geschützt werden. Sie müssen daher nur jedem 15. Beschäftigten eine befristete Teilzeit gewähren.

2. Voraussetzung:

Das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen.

3. Voraussetzung:

Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Reduzierung der Arbeit sprechen. Das ist der Fall, wenn die Verringerung der Arbeitszeit

  • eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb nach sich zieht oder
  • unverhältnismäßige Kosten verursacht.

4. Voraussetzung:

Mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit muss ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitnehmer muss den Beginn der gewünschten Verringerung, deren Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit für die Brückenteilzeit angegeben. Gründe für die Reduzierung der Arbeitszeit, wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, muss der Arbeitnehmer nicht angeben.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

Wenn Sie in einem Betrieb mit über 200 Arbeitnehmern länger als 6 Monate arbeiten, sollte einer gewünschten Brückenteilzeit nichts im Wege stehen. Beachten Sie, mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber zu stellen.

Dieser hat über den Antrag spätestens einen Monat vor dem, von Ihnen gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich zu entscheiden. Teilt er seine Entscheidung nicht spätestens einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitverringerung schriftlich mit, gilt seine Zustimmung kraft Gesetzes als erteilt, egal ob betriebliche Gründe entgegenstehen.

Haben Sie Brückenteilzeit in Anspruch genommen, müssen Sie erst einmal wieder ein Jahr auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit arbeiten, bevor Sie eine erneute Brückenteilzeit beantragen können.

Wichtig für den Arbeitgeber:

Sollten Sie als Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag erhalten, haben Sie über diesen spätestens einen Monat vor Beginn der vom Arbeitnehmer gewünschten Brückenteilzeit schriftlich zu entscheiden.

Wenn eine schriftliche Ablehnung der Brückenteilzeit bis einen Monat vor deren Beginn unterbleibt oder eine Einigung mit dem Arbeitnehmer über Umfang und Verteilung der künftigen Arbeitszeit nicht erfolgt, gilt der Beginn und Umfang der Arbeitszeit und deren Verteilung nach den Wünschen des Arbeitnehmers kraft Gesetzes.

Dem Arbeitgeber ist deshalb dringend angeraten, sich mit dem Arbeitnehmer vorher zu einigen. Fragen Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht !

Haben Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen, die das Arbeitsrecht betreffen?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung nicht ausgeschlossen.

(DJ/ts)

Foto(s): RA Croset

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