Versetzung wegen politischer Gesinnung des Ehepartners unzulässig
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Die Klägerin ist seit 1992 bei der Hansestadt Lüneburg als Erzieherin tätig, zuletzt in einer städtischen Kindertagesstätte. Nachdem es gegen die Klägerin zu Protesten von Eltern wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der NPD gekommen war, versetzte die Stadt die Klägerin in einen anderen Arbeitsbereich ohne Erziehertätigkeit. Dagegen richtete sich die vorliegende Klage. Das Arbeitsgericht Lüneburg kam zu dem Ergebnis, dass die Versetzung nicht vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt war.
Nach der Regelung im Arbeitsvertrag war die Klägerin als Erzieherin eingestellt worden; der Arbeitsvertrag enthält keine Versetzungsklausel. Die Stadt konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Maßnahme auch zum Schutz der Klägerin selbst angeordnet worden war.
(LAG Lüneburg, Urteil vom 09.10.2012 - 4 Ca 239/12)
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