Verstoß gegen DIN-Normen: Kein Automatismus für Mängelfreiheit!

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Rechtsprechung: Haftung bei Planungsfehlern in den Leistungsphasen 1-5

Frage: Kann eine Leistung trotz Verstoßes gegen DIN-Normen mangelfrei sein?

Die Qualität einer Bauleistung hängt nicht allein von DIN-Normen ab. Diese Normen sind lediglich private technische Empfehlungen und können unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik liegen oder darüber hinausgehen. Selbst wenn von den DIN-Normen abgewichen wird, kann das angestrebte Ergebnis immer noch erreicht werden.

Hintergrund: Ein Architekt haftet, wenn er vertragliche Verpflichtungen verletzt. In den Planungsphasen 1 bis 5 kann dies bei Planungsfehlern der Fall sein. Eine fehlerfreie Planung erfordert zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insbesondere der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.

Beispiel: (Nach einem Urteil des OLG Celle vom 02.11.2011 - 14 U 52/11) Ein Bauherr bemängelt ein installiertes Wärmedämmverbundsystem und verlangt die Erstattung der Kosten zur Beseitigung der Mängel. Es ist unstrittig, dass ein nicht zum System gehörender Oberputz verwendet wurde und somit gegen die geltenden DIN-Normen verstoßen wurde. Der Bauherr argumentiert, dass die Einhaltung der DIN-Normen als Mindeststandard gelte.

Das Land- und Oberlandesgericht weisen die Klage in diesem Punkt zurück. Die eingebaute Wärmedämmung ist nicht mangelhaft, da sie der üblichen und vorausgesetzten Qualität gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB entspricht und die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt ist. Die anerkannten Regeln der Technik werden nicht allein durch DIN-Normen festgelegt, sondern diese Normen sind private Empfehlungen. Selbst bei einer Abweichung von den DIN-Normen kann das angestrebte Ergebnis erreicht werden, wenn sich die Abweichung nicht auf das Bauwerk auswirkt.

Das Gericht hebt hervor, dass die Feststellung der Gebrauchstauglichkeit allein nicht zwingend auf Mängelfreiheit schließen lässt. Die Parteien hätten höhere Standards vertraglich vereinbaren können, was jedoch in diesem Fall nicht geschehen ist. Im Vertrag wurde lediglich eine Wärmedämmung und kein spezifisches Verbundsystem vereinbart. Die Einhaltung der DIN-Normen wurde ebenfalls nicht ausdrücklich vereinbart.

Hinweis: Grundsätzlich gilt: Wenn keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen existieren, ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik entscheidend. Daher kann ein Verstoß gegen DIN-Normen unbeachtlich sein, solange die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt sind. Allerdings müssen hohe Anforderungen an die Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gestellt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einhaltung von DIN-Normen nicht zwangsläufig auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit auf Mängelfreiheit schließen lässt (siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.1981).

Foto(s): udo kuhlmann


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