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Verweis auf Online-Testergebnisse in Bestellmagazin zulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Das Internet gehört für die einen längst zum Alltag, für die anderen ist es noch immer Neuland. So hat das Landgericht (LG) Oldenburg letztes Jahr entschieden, dass eine Werbung mit online veröffentlichten Testergebnissen unzulässig wäre. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) nun aber aufgehoben.

Gedruckte Werbung mit Verweis auf das Internet

Es ging um einen Händler, der in einem gedruckten Bestellmagazin Staubsauger anbot. Dabei warb er unter anderem mit einem Testergebnis „sehr gut“, wobei nur ein Internetportal als Quelle angegeben war.

Ein Wettbewerbsverband hielt das für wettbewerbsrechtlich unzulässig und schickte dem Händler eine Abmahnung. Nachdem der nicht bereit war, sein Verhalten zu ändern und eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reichte der Verband Klage ein.

Erste Instanz verurteilt Händler zur Unterlassung

Das LG Oldenburg verurteilte den Händler daraufhin tatsächlich zur Unterlassung. Verbraucher müssten auch ohne Internet die Möglichkeit haben, das angegebene Testergebnis nachlesen zu können. Gedruckte Bestellmagazine nutzen möglicherweise gerade Menschen ohne Internetzugang, anderenfalls könnten sie auch gleich in einem der unzähligen Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops bestellen.

Mit diesem Urteil wollte sich der Unternehmer nicht zufriedengeben und legte Berufung gegen die Entscheidung ein. Das OLG befasste sich daraufhin nochmals ausführlich mit den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und kam zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz.

Hinweispflichten bei Werbung mit Testergebnissen

Wer mit Testergebnissen wirbt, hat tatsächlich einiges zu beachten: Vor allem muss das Ergebnis zutreffend wiedergeben werden. Verzerrende oder verschleiernde Angaben würden regelmäßig irreführende und damit unzulässige Werbung darstellen.

Außerdem ist deutlich auf eine Fundstelle hinzuweisen, auf die leicht zugegriffen werden kann. Doch was ist ein leichter Zugriff? Jedenfalls soll damit der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, den kompletten Test ohne allzu großen Aufwand zu finden und so die Werbeaussage selbst überprüfen zu können.

Internet in der Bevölkerung inzwischen weit verbreitet

Das OLG geht ins seinem Urteil davon aus, dass auch auf ein online veröffentlichtes Testergebnis leicht zugegriffen werden könne. Immerhin gibt es das Internet nicht erst seit gestern. Vielmehr kommt ihm immer mehr gesellschaftliche Bedeutung zu, sodass selbst Behördengänge teilweise schon online erledigt werden können.

Aber auch wer keinen eigenen Internetanschluss hat, kann sich ohne größeren Aufwand Zugang zum Netz verschaffen, sei es bei Freunden, Verwandten oder in einem Internetcafé. Selbst dieser Aufwand sei letztlich nicht größer, als wenn eine gedruckte Zeitschrift mit dem Testergebnis gekauft werden müsse, begründete das OLG seine Entscheidung.

(OLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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