VG Stuttgart:Errichtung der Biogasanlage in Nürtingen raumordnungsrechtlich vertretbar

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden (AZ.: 2 K 287/12), dass die Errichtung einer Biogasanlage in Nürtingen raumordnerisch vertretbar ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass vor allem der ökologische Zweck (Klimaschutz) der Errichtung der Anlage  gegenüber dem Gebot der Flächenfreihaltung durchschlägt. Zudem befindet sich der Standort nicht mitten in einer Grünzone.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die „Grundzüge der Planung" durch die Errichtung der Biogasanlage nicht berührt werden und eine Abweichungsmöglichkeit gerade für Biogasanlagen im Bereich der kommunalen Daseinsversorge möglich ist (die Biosgasanlage ist auf die Verwertung von Speisreste ausgerichtet).

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen der Klagebefugnis und der Zielabweichung zugelassen.

Ulrich Hekler

- Fachanwalt für Verwaltungsrecht-

Heilbronn



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