Vodafone: Kein Zusatzentgelt für Papierrechnungen
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Viele Mobilfunkverträge verschiedener Anbieter beinhalten in den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die bestimmt, dass die Unternehmen für die Übersendung einer Papierrechnung ein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen dürfen. In einem aktuellen Urteil kam auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu dem Schluss, dass diese Klausel unwirksam ist.
Klausel zu Kosten einer Papierrechnung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im Jahre 2012 mehrere Mobilfunkanbieter wegen der von ihnen verlangten Entgelte für Papierrechnungen abgemahnt. Unter anderem verwendete Vodafone in ihren AGB zu Mobilfunkverträgen eine Klausel, die besagte, dass für die Erstellung einer Rechnung auf Papier ein Entgelt in Höhe von 1,50 Euro verlangt wird. Eine Rechnung in elektronischer Form ist jedoch kostenlos. Gegen die Verwendung dieser Klausel richtete sich die Klage des vzbv.
Unangemessene Benachteiligung der Kunden
Bei der betreffenden Klausel handelt es sich nach Ansicht der Richter um eine sog. Preisnebenabrede, denn eine Papierrechnung ist ein Nebenprodukt eines Mobilfunkvertrages, auch wenn dieser grundsätzlich eine elektronisch abrufbare Rechnung beinhaltet. Die betreffende Klausel benachteiligt die Kunden in unangemessener Weise und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn jede Entgeltregelung, die versucht Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders auf Kunden abzuwälzen, stellt eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1BGB und benachteiligt den Kunden unangemessen.
Papierrechnung ohne Zusatzentgelt
Die Erstellung einer Rechnung ist grundsätzlich Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters. Auch dann, wenn die Rechnung in elektronischer Form in den Mobilfunkverträgen momentan der Standard ist, stellt der Versand von Papierrechnungen per Post noch keine Sonderleistung dar, die separat zu vergüten ist. Denn die Bereitstellung einer Rechnung stellt eine notwendige Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen dar, zumindest so lange reine Internetverträge noch nicht der Standard sind. Außerdem kann der Mobilfunkanbieter nicht generell davon ausgehen, dass jeder Vertragspartner über einen Internetanschluss verfügt und die Rechnungen elektronisch abrufen kann. Aus diesen Gründen hielten die Richter des OLG die betreffende Klausel für rechtswidrig und damit unwirksam.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.01.2015, Az.: I-6 U 82/14)
(WEI)
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