Wärmepumpe 🏘️ Was das neue Heizungsgesetz (GEG) für Vermieter bedeutet 📜

  • 1 Minuten Lesezeit

Einführung


Bereits im Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG-RefE) vom 19.04.2023 wurden die Möglichkeiten zur Mieterhöhung beim Einbau einer Wärmepumpe erheblich eingeschränkt.


Die aktuelle „Formulierungshilfe“ des BMWK zum GEG-RefE vom 30.06.2023 erschwert eine entsprechende Mieterhöhung noch weiter.


Lassen Sie uns zwei Rechenbeispiele betrachten (nach dem ursprünglichen und nach dem aktuellen Gesetzesentwurf).


Sachverhalt


Ein Vermieter vermietet in einem Mehrfamilienhaus (Altbau) vier Wohnungen von je 100 qm für jeweils 10 €/qm.

Für den Einbau einer Wärmepumpe samt Wärmeisolierung entstehen ihm Kosten von 150.000 €.


Ursprüngliche Regelung


Die Jahresmieten können um insgesamt 8 % dieser Kosten erhöht werden (12.000 €).

Für jede 100 qm Wohnung entspricht dies einem jährlichen Anteil von 3.000 € bzw. einer monatlichen Mieterhöhung von 250 € (2,50 €/qm bzw. 25 %). 📈


Aktuelle Regelung


Die Jahresmieten können nun theoretisch um insgesamt 10 % der Modernisierungskosten erhöht werden (15.000 €).

Pro 100 qm Wohnung entspricht dies einem Anteil von 3.750 € jährlich bzw. einer monatlichen Mieterhöhung von 312,50 € (3,13 €/qm bzw. 31 %).

Dieser Betrag ist bereits nach dem BGB auf 3 € je qm begrenzt.

Folglich wäre eine monatliche Mieterhöhung von sogar 300 € (3 €/qm bzw. 30 %) möglich.


Der neue Gesetzesentwurf sieht jedoch eine maximale Erhöhungsmöglichkeit der monatlichen Miete von 0,50 € je qm vor, d. h. in diesem Fall von 50 € bzw. 5 % (statt nach der o. g. 10 % Regelung 300 € bzw. 30 %). 📉


Die Erhöhung der Modernisierungsumlage von 8 % auf 10 % dürfte damit in nahezu allen Fällen ins Leere laufen.



Darüber hinaus sollen Mieter Einwände wegen Härtefällen beim Heizungstausch vorbringen können. 🙅‍♂️


Eine Modernisierungsmieterhöhung wird ausgeschlossen, sofern eine Indexmiete vereinbart wurde. 🛑


Fazit


Sollte der Bundestag das Gesetz in der aktuellen Fassung beschließen (und damit insbesondere auch die Regelungen in § 71o GEG-RefE sowie die Änderungen von §§ 559, 559e BGB), bleibt es spannend, wie Vermieter und Mieter auf diese Änderungen reagieren werden.

Foto(s): https://www.bing.com/create


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