Wann kann der Arbeitgeber Kurzarbeit vereinbaren und was gilt es bei Kurzarbeit zu beachten?

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Betrieb Kurzarbeit anordnen kann?

Die Einführung von Kurzarbeit muss grundsätzlich durch Regelung im Arbeitsvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag zugelassen sein.

Sollte in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat bestehen, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht.

Was muss in einer Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit“ geregelt werden? 

Die aktuelle Lage macht es nun für viele Unternehmen erforderlich eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zu vereinbaren. 

In einer solchen Betriebsvereinbarung vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG zur vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit) eine Betriebsvereinbarung über die Dauer der Kurzarbeitsphase, die Verringerung der jeweiligen Arbeitszeit, die betriebliche Urlaubsnahme und auch weitere Punkte. 

Ferner muss auch der Geltungsbereich geregelt werden. Auch Informations- und Unterrichtungsrecht können geregelt werden.

Was passiert mit den Arbeitszeitkonten bei Kurzarbeit?

Grundsätzlich gilt, Arbeitszeitkonten müssen erst abgebaut werden, bevor der Betrieb Kurzarbeit anordnen kann.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn das Unternehmen in Kurzarbeit ist?

Hier ist zunächst zu prüfen, ob tarifvertraglich hierzu Regelungen getroffen wurden. So ist zum Beispiel im Manteltarifvertrag der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vereinbart, dass Verdienstkürzungen aufgrund Kurzarbeit die jeweiligen Leistungen nicht mindern. Somit wird hiernach weder das tariflichen erhöhte Urlaubsentgelt, das anteilige Weihnachtsentgelt und auch nicht das tarifliche Zusatzgeld gekürzt.

Allerdings kann auch diese Rechtslage sich ändern, da in Ausnahmesituationen die Tarifvertragsparteien immer wieder auch „Rettungstarifverträge“ oder „Krisentarifvertrag“ abschließen können. So wurde zum Beispiel bereits in NRW bereits bis zum Ende des Jahres 2020 ein solcher Tarifvertrag zwischen der IG Metall und dem Arbeitgeberverband geschlossen.

Es ist daher auch hier zu beachten, dass sich in der Zeit der Krise auch hier die Aussagen überschlagen können.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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