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Was dürfen Mieter und Eigentümer auf Balkonien und was nicht – 10 wichtige Rechtsfragen

  • 5 Minuten Lesezeit
Cornelia Lang anwalt.de-Redaktion
  • Möbel und Rasenteppiche sind erlaubt, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebäudes besteht. Vorsicht vor Windspielen etc., denn deren Geräusche könnten die Nachbarn stören. 
  • Die Lagerung von Hausmüll und sonstigem Unrat auf dem Balkon ist verboten.
  • Bei der Anbringung eines Sichtschutzes hat der Vermieter ein Mitspracherecht.
  • Blumentöpfe und Blumenkästen müssen so angebracht werden, dass ihnen auch starke Windböen oder ein Sturm nichts anhaben kann.
  • Nach einer Entscheidung des BGH kann das Rauchen auf Balkonien eingeschränkt werden, wenn andere Mieter nachweisen, dass ihre Gesundheit dadurch beeinträchtigt wird.
  • Grundsätzlich ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt. Die Geruchsbelästigung muss im engen Rahmen bleiben, ansonsten kann ein Bußgeld drohen.

1. Wie darf der Balkon dekoriert werden? 

Als Bewohner hat man das Recht, diesen frei nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen. Gleichzeitig handelt es sich beim Balkon aber auch um einen offenen Raum. Deshalb ist der Balkon nicht nur Privatsache, sondern ebenfalls Teil des gemeinschaftlichen und öffentlichen Raums. Daher dürfen Vermieter und Nachbarn bei der Gestaltung des Balkons mitreden.

Als Faustregel gilt, dass man den Balkon z. B. mit Möbeln, Holzböden, Rasenteppich und Co. dekorieren darf, solange man damit nicht das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt oder Nachbarn stört. Problematisch sind daher z. B. große Fahnen, wenn sie das Fenster der darunter liegenden Wohnung verdecken, oder Dekorationen, die Geräusche verursachen, wie etwa Windspiele, klingende Traumfänger oder eine Deko, die bei Wind gegen Rohre schlägt. 

Zudem ist Vorsicht geboten, wenn für die gewünschte Deko Löcher in die Fassade gebohrt werden müssen, denn für bauliche Veränderungen benötigen Mieter immer die Zustimmung ihres Vermieters. 

2. Darf man eine Markise am Balkon anbringen?

Wenn die Sonne zu intensiv scheint, können Sonnenschirm und Markise Schutz bieten. Auf Balkonien ist die Markise aber nicht immer als effektiver Sonnenschutz erlaubt, denn für die Montage einer Markise ist meist die Verschraubung am darüber liegenden Balkon erforderlich. Für solch eine bauliche Veränderung brauchen Mieter generell die Erlaubnis ihres Vermieters. Diese dürfen die Genehmigung aber nicht willkürlich versagen und je nach Lage des Balkons können Mieter auch einen Anspruch auf eine Markise am Balkon haben.

3. Darf man einen Sichtschutz anbringen? 

Wichtig ist für Mieter häufig nicht nur ein effektiver Schutz vor der Sonne, sondern auch vor neugierigen Blicken. Hier gilt grundsätzlich, dass das Mietrecht die Privat- und Intimsphäre des Mieters schützt und diese ein Recht auf die uneingeschränkte Nutzung der Mietwohnung einschließlich ihres Balkons haben.

Mieter müssen deshalb nicht auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen, jedoch haben Vermieter ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung des Sichtschutzes. Bei einem einheitlichen Erscheinungsbild des Mietshauses dürfen Vermieter daher Farbe und Stil der Verkleidung vorschreiben. Ansonsten haben am Ende die Gerichte das letzte Wort, die sehr unterschiedlich und einzelfallbezogen urteilen. 

4. Was darf auf dem Balkon gepflanzt werden? 

Grundsätzlich dürfen Mieter sich die Blumen für ihren Balkon frei aussuchen. Die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen gehört also zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Allerdings müssen Blumentöpfe und Blumenkästen so angebracht werden, dass ihnen auch starke Windböen oder Sturm nichts anhaben kann. Achten Mieter nicht auf die notwendige Sicherheit und stellen trotz Abmahnung des Vermieters ungesicherte Pflanzen auf den Balkon, kann dies zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.

Blumenampeln und Hängepflanzen sind grundsätzlich zulässig, müssen aber so angebracht werden, dass sie die Nachbarn nicht beeinträchtigen. Pflanzen, die wie rankender Wein oder Efeu die Fassade schädigen können, müssen vom Vermieter nicht hingenommen werden. Auch illegale Drogenplantagen auf Balkonien berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

5. Müssen Blumenkästen auf der Innen- oder Außenseite des Balkons angebracht werden?

Die Außenseite der Balkonbrüstung gehört grundsätzlich zur Hausfassade und ist daher nicht mehr Teil des Mietobjekts. Ob Mieter ihre Blumenkästen trotzdem an der Außenseite des Balkons befestigen dürfen, ist von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Werden die Blumenkästen an der Außenfassade angebracht, sollten Sie darauf achten, dass heruntertropfendes Blumenwasser die Balkonmöbel Ihres Nachbars nicht beschädigt. 

6. Ist das Rauchen auf dem Balkon erlaubt?

Zahlreiche Rauchverbote in der Öffentlichkeit an Bahnhöfen, in Gaststätten, Büros, Krankenhäusern und Co. sorgen bei Rauchern oft für großen Unmut. Doch auch zu Hause in den eigenen vier Wänden kann das Rauchen nur bedingt erlaubt sein. Nach einer Entscheidung des BGH kann das Rauchen auf Balkonien eingeschränkt werden, wenn andere Mieter nachweisen, dass ihre Gesundheit dadurch beeinträchtigt wird.

7. Darf man auf dem Balkon grillen? 

Zu den absoluten Klassikern gehören in puncto Balkonien die Fragen, ob, wann und wie oft man auf dem Balkon grillen darf. Auch wenn die Gerichte sich schon oft mit dem Grillen auf Balkonien beschäftigt haben, gibt es zu dieser Frage keine allgemeingültige Antwort. Es kommt immer auf den Einzelfall, die Wohnanlage und die Nachbarschaft an. 

8. Darf die Wäsche auf dem Balkon getrocknet werden? 

Häufig versuchen Vermieter auch das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon zu untersagen. Erfolg haben sie damit aber nur selten, denn selbst wenn der Vermieter oder die Hausordnung das Wäschetrocknen aus ästhetischen Gründen untersagt und ein Trockenraum im Haus vorhanden ist, dürfen Mieter ihre Wäsche an der frischen Luft trocknen. Voraussetzung ist aber, dass der Wäscheständer nicht über die Brüstung des Balkons hinausragt. 

9. Ist ein nacktes Sonnenbad auf Balkonien erlaubt? 

Viele genießen die Sonne auf Balkonien auch gern mit einem ausgiebigen Sonnenbad. Allzu freizügiges Sonnen sorgt jedoch leicht für Streit, denn so mancher Nachbar fühlt sich davon gestört oder umgekehrt der Sonnenanbeter von den neugierigen Blicken der Nachbarn. Wie viel nackte Haut auf Balkonien rechtlich erlaubt ist, lässt sich nur schwer sagen, weil die Rechtsprechung hierzu sehr unterschiedlich ist.

10. Darf man seine Frühlingsgefühle auf dem Balkon frei ausleben?

Last, but not least stellt sich rechtlich noch die Frage, ob man auf Balkonien seinen Frühlingsgefühlen freien Lauf lassen darf. Während man beim freizügigen Sonnenbad in der Regel nicht mit ernsthaften Konsequenzen rechnen muss, hat das AG Bonn entschieden, dass das Liebesspiel auf Balkonien den Hausfrieden stören und damit eine mietrechtliche Abmahnung rechtfertigen kann. 

Fazit: Auf Balkonien ist zwar vieles erlaubt, aber einiges ist dennoch verboten. Was im Einzelfall genau erlaubt oder verboten ist, lässt sich oft nur schwer sagen. Um Streit und unnötig lange und ungewisse Reisen durch den deutschen Gerichtsdschungel zu vermeiden, sollten sich Mieter deshalb an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme halten und im Zweifel lieber einmal mehr mit dem Vermieter oder den Nachbarn sprechen. 

(COL)

Foto(s): Fotolia.com

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