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Was tun bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit? Untersuchungsanordnung, Anhörung, Widerspruch erklärt für Beamte

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Die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wird oft auch als Zwangspensionierung bezeichnet. Sie stellt eine besonders einschneidende Maßnahme des Dienstherrn dar, die regelmäßig mit finanziellen Einbußen verbunden ist. Welche Möglichkeiten Beamte und Beamtinnen (Bund, Land, Kommunen) haben, sich gegen die vorzeitige Zurruhesetzung zu wehren und was es zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Wir bieten bundesweit professionelle Beratung zu allen Fragen des Beamtenrechts.

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Was tun bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit?

Egal ob der Dienstherr psychische Gründe oder körperliche Beschwerden zum Anlass nimmt, die Dienstfähigkeit zu überprüfen - es bietet sich an, genau prüfen zu lassen, ob das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Schließlich führt die Zurruhesetzung dazu, dass "nur noch" das Ruhegehalt gezahlt wird. Zudem ist teilweise eine anderweitige Verwendung möglich.

Anderweitige Verwendung bei 

Zurruhesetzung

Beispiele für eine anderweitige Verwendung kann die Tätigkeit eines Lehrers außerhalb des Regelschuldienstes in einer Verwaltungstätigkeit sein. So ist es zum Beispiel denkbar, dass ein Lehrer, der zwar gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, Klassen zu unterrichten, dennoch tadellose Arbeit im Ministerium verrichtet. Eine Verwendung in der gleichen Besoldungsgruppe ist dabei vorzugswürdig. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt eine Verwendung im Rahmen einer geringerwertigen Tätigkeit infrage.

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Ablauf in Kurzform

  • Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung
  • Anhörung des Beamten zu der beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit
  • Bescheid (Verwaltungsakt) der Behörde an den Betroffenen
  • Ruhestand tritt zum Ende des Monats ein, in welchem die Verfügung bekannt gegeben wurde, § 47 Abs. 4 S. 1 BBG
  • Es wird lediglich das Ruhegehalt gezahlt, § 47 Abs. 4 S. 2 BBG 

Ablauf der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Das Verfahren bei der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ist gesetzlich geregelt. Es beginnt in aller Regel mit der amtsärztlichen Untersuchung (Untersuchungsanordnung). Darauf folgt eine Anhörung des Beamten bzw. der Beamtin. Hier können Einwendungen vorgetragen werden und bereits Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung aufgezeigt werden. Bleibt die Behörde bei Ihrer Entscheidung, erfolgt schließlich die Bekanntgabe der Verfügung an den Betroffenen. Der Eintritt in den Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in welchem die Verfügung bekannt gegeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt wird lediglich das Ruhegehalt gezahlt. Es ist ratsam, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen und das weitere Vorgehen zu besprechen. 

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1. Untersuchungsanordnung als erster Schritt

Am Anfang des Verfahrens steht die Aufforderung, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Nach vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben gibt es bestimmte Voraussetzungen für diese Anordnung. Es ist daher möglich, sich gegen die Anordnung, einen Amtsarzt aufzusuchen, zu wehren. Gerne beraten wir Sie hierzu. Die Chancen, eine amtsärztliche Untersuchung abzuwenden, sind regelmäßig gering.

2. Anhörung Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Im Rahmen der Anhörung haben Sie die Gelegenheit, auf die Erwägungen des Dienstherrn zu entgegen und Ihre Position klarzumachen. Es kann ratsam sein, eine strukturierte Stellungnahme unter Beiziehung eines Rechtsanwalts abzugeben. Dabei kann auch dargelegt werden, wie eine anderweitige Verwendung aussehen könnte, die die Versetzung in den Ruhestand verhindern kann. Gerne beraten wir Sie zu Ihrem konkreten Fall. Tipp: Frühzeitig beraten lassen!

3. Verfügung zur Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Hat sich der Dienstherr entschieden, erhalten Sie die Verfügung zur Kenntnisnahme. Die Zustellung und Bekanntgabe richtet sich hierbei nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Mit Bekanntgabe beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen, welche Sie unbedingt einhalten müssen, wenn Sie sich gegen die Maßnahme wehren wollen. 

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4. Widerspruch gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Mit dem Widerspruch können Sie eine Überprüfung der behördlichen Entscheidung herbeiführen und sich auch die Klage offenhalten. Im Beamtenrecht ist stets ein Widerspruch erforderlich. Gerade auch in dieser Phase des Verfahrens bietet es sich an, professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dabei teilen wir Ihnen offen mit, wenn die Chancen für ein Vorgehen überschaubar sind bzw. welche Risiken bestehen. Hierbei haben wir stets Kosten und Nutzen im Blick.

5. Klage gegen die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Hat der Widerspruch keinen Erfolg, so stellt sich die Frage, ob Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden soll. Auch hier muss zwingend die Frist beachtet werden! Eine Klage ist naturgemäß mit Kosten verbunden, weshalb auch hier offen und ehrlich abgewogen werden sollte, ob sich ein Vorgehen lohnt. Die gerichtliche Überprüfung kann zur Aufhebung der Verfügung führen, womit der Beamte/ die Beamtin zurück in den Dienst tritt und die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt erhält.

Transparente Kosten

  • Unsere Vergütung richtet sich in aller Regel nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und ist damit für Mandanten und Anwaltskanzlei transparent 
  • Regelmäßig ist eine Erstberatung zu einem Pauschalbetrag möglich. Hier können wir Ihnen eine überschlägige Einschätzung der Rechtslage mitteilen und eine konkrete Handlungsempfehlung für das weitere Vorgehen geben

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Bundesweite Vertretung


Rechtsanwalt Malte Brix


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Was passiert mit den Bezügen bei der Zurruhesetzung?

Zwar haben Widerspruch und Klage gegen die Zurruhesetzung aufschiebende Wirkung - dies gilt jedoch nicht für den Einbehalt der Bezüge. Sie erhalten daher zunächst lediglich das Ruhegehalt ausgezahlt. Wird das Verfahren am Ende jedoch gewonnen, so erhalten Sie die einbehaltenen Beträge (Differenz zwischen Regelgehalt und Ruhegehalt) vollständig ausgezahlt.

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