Was tun gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis?

  • 3 Minuten Lesezeit

§ 109 der Gewerbeordnung sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis in deutscher Sprache hat. Auch freie Mitarbeiter haben einen Zeugnisanspruch, ebenso Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter des jeweiligen Unternehmens sind.

Eine feste zeitliche Grenze, ab wann ein Arbeitszeugnis verlangt werden kann, existiert nicht. Sobald der Arbeitgeber in der Lage ist, die fachlichen und persönlichen Qualitäten des Arbeitnehmers zu beurteilen, kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangen.

Ein Endzeugnis (also nicht nur ein Zwischenzeugnis) kann ein Arbeitnehmer jedoch erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Wenn der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhalten hat, ist das Arbeitszeugnis sofort auszustellen. Hat der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung erhalten, kann er sein Zeugnis spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist einfordern.

Muss ein Arbeitszeugnis einer bestimmten Form entsprechen?

Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis schriftlich erteilen und dieses auch unterschreiben. Erforderlich ist eine persönliche Unterschrift von einer hierzu berechtigten Person. Unterzeichnet das Zeugnis eine Person, die formal hierzu nicht berechtigt ist (etwa, weil sie auf einer geringeren Hierarchieebene als der Arbeitnehmer steht), ist das Arbeitszeugnis nicht rechtmäßig erstellt worden.

Das Arbeitszeugnis muss mit dem Datum der Ausstellung versehen sein und auf Briefpapier des Arbeitgebers ausgedruckt werden.

Rechtschreibfehler innerhalb des Arbeitszeugnisses deuten auf eine geringe Wertschätzung des Arbeitnehmers durch seinen (ehemaligen) Vorgesetzten hin. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitszeugnis frei von Rechtschreibfehlern ist.

„Geheime Zeichen“

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit „geheimen Zeichen“ versehen haben, um zukünftigen Arbeitgebern beispielsweise etwas über die vermeintliche politische Gesinnung des Arbeitnehmers zu verraten. Solche „geheimen Zeichen“ sind nicht erlaubt.

Kann dem Arbeitgeber eine bestimmte Wortwahl vorgeschrieben werden?

Welche Wortwahl im Arbeitszeugnis gewählt wird, kann der Arbeitgeber selbst entscheiden. Auf eine bestimmte Formulierung hat der Arbeitnehmer normalerweise keinen Anspruch. Der Arbeitgeber ist aber dazu verpflichtet, das Arbeitszeugnis objektiv zu verfassen. Jedes Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen. Behauptungen, Annahmen und Verdächtigungen sind nicht erlaubt. Auf eine mehrdeutige oder missverständliche Ausdrucksweise muss verzichtet werden. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ein Arbeitszeugnis, dass nicht wohlwollend formuliert ist, korrigiert wird.

Die Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers

In Arbeitszeugnissen wird die wahre Note meist nicht offen ausgedrückt. Stattdessen finden sich gut klingende Formulieren, die fälschlicherweise den Eindruck erwecken, es handele sich um ein gutes oder gar sehr gutes Arbeitszeugnis.

Beispiel: „Der Arbeitnehmer war ehrlich und pünktlich.“

Ehrlichkeit und Pünktlichkeit sind selbstverständliche Eigenschaften, die man eigentlich bei jedem Arbeitnehmer voraussetzt. In Wahrheit handelt es sich daher hierbei um eine negative Bewertung! Üblicherweise werden Arbeitnehmer auch als zuverlässig gepriesen. Fehlt diese Charaktereigenschaft, ist auch dies negativ zu werten.

Beispiel: „Der Arbeitnehmer konnte seine Kollegen motivieren.“

Auch hierbei handelt es sich um keine positive Bewertung! Diese Verhaltensbewertung wäre allenfalls mit der Note „ausreichend“ zu bewerten. Deutlich besser wäre etwa: „Der Arbeitnehmer verstand es, seine Kollegen so zu motivieren, dass er alle ihm übertragenen Aufgaben stets mit großem Erfolg verwirklichen konnte.“

Vorsicht Falle!

Die wahre Benotung und Bewertung in Arbeitszeugnissen ist für viele Arbeitgeber, die neue Mitarbeiter einstellen, von elementarer Bedeutung. Arbeitnehmer sollten daher auf keinen Fall ein schlechtes Arbeitszeugnis akzeptieren. Ob ein Arbeitszeugnis jedoch gut oder schlecht bewertet ist, können Laien oftmals nicht beurteilen.

Gerne prüfe ich auch Ihr Arbeitszeugnis. Ich weise auf versteckte Formulierungen hin, teile Ihnen Einzel- und Gesamtnoten mit und empfehle alternative Formulierungsvorschläge. Für Ihre individuellen Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bürgler

Beiträge zum Thema