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Was versteht man unter einem Blechschaden?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Der Gebrauchtwagenkauf ist generell mit einigen Risiken verbunden – kann man sich als Käufer doch zumeist nicht sicher sein, ob das Fahrzeug wirklich mangelfrei ist. Das gilt vor allem dann, wenn man den Wagen von einer Privatperson kauft. Hier ist es zudem auch noch zulässig, die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Werden später Mängel entdeckt, hat der Käufer keine Chance, Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen. Käufer können jedoch aufatmen: Dieser Grundsatz gilt nicht immer!

Laut Vertrag wurden Blechschäden repariert

Ein Mann erwarb bei einer Privatperson einen Pkw. Der Verkäufer schloss im Kaufvertrag jegliche Haftung für Mängel aus, nahm jedoch unter anderem eine Klausel „Sondervereinbarung“ auf, in der stand: „Reparierte Blechschäden rechts“. Später wollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, was der Verkäufer aber ablehnte.

Er erklärte, das Auto zwar als Unfallwagen vom Vorbesitzer erworben, es aber selbst repariert und dem Käufer zudem vor dem Verkauf Bilder vom noch unreparierten Wagen gezeigt zu haben. Darauf sei ersichtlich, dass es sich um einen bloßen Blechschaden, und gerade nicht um einen erheblichen, unbehebbaren Schaden am Kfz gehandelt hat. Im Übrigen habe er die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

Der Käufer wies jedoch darauf hin, dass es sich um einen erheblichen Karosserieschaden handelte und die Seitenwand aufgrund der massiven Verformungen hätte ausgetauscht werden müssen. Von einer Reparatur und einem bloßen Blechschaden könne also gar keine Rede sein. Daher zog der Autokäufer vor Gericht.

Rücktritt vom Kaufvertrag war rechtens

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verpflichtete den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie zur Rücknahme des mangelhaften Fahrzeugs. Zwar war der Haftungsausschluss grundsätzlich wirksam. In Bezug auf die Sondervereinbarung galt er jedoch nicht, da der Verkäufer hier eine Garantie für die Beschaffenheit des Pkw übernommen hat, vgl. § 444 2. Fall BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Anderenfalls könnte ein Verkäufer vieles zusichern und damit zum Kauf animieren, später jedoch seine Versprechen mit einem pauschalen Haftungsausschluss ohne jegliche Konsequenzen wieder brechen.

Das hatte zur Folge, dass der Käufer aufgrund schwerwiegender Mängel am Kfz vom Kaufvertrag zurücktreten durfte. Schließlich hatte sich der Verkäufer vertraglich dazu verpflichtet, ein Fahrzeug zu übereignen, dessen Blechschaden repariert wurde. Tatsächlich lag aber zur Zeit der Pkw-Übergabe weder ein „bloßer Blechschaden“ vor noch war das Kfz ordnungsgemäß repariert.

Von einem bloßen Blechschaden ist nämlich nur auszugehen, wenn die Schäden an der Oberfläche bleiben – die Fahrzeugstruktur also weder beim Unfall noch bei der Reparatur verändert wird. Das betreffende Kfz war jedoch durch ein Schadensereignis so schwer beschädigt worden, dass unter anderem die Seitenwand hätte ausgetauscht werden müssen, was wiederum als Eingriff in die Fahrzeugstruktur zu werten ist.

Darüber hinaus war die Formulierung „reparierter Blechschaden“ objektiv so zu verstehen, dass der Mangel ordnungsgemäß behoben wurde. Tatsächlich hat der Verkäufer den Schaden aber nur teilweise repariert, insbesondere die eingeschweißte Seitenwand nicht ausgetauscht, mithin nur behelfsmäßige bzw. unfachmännisch durchgeführte Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergriffen. Hätte er diesbezüglich Ansprüche auf Gewährleistung ausschließen wollen, hätte er eine entsprechende Formulierung im Rahmen der Sondervereinbarung wählen müssen, damit dem Käufer bewusst wird, dass der Schaden gerade nicht professionell behoben wurde.

Da der Käufer das Kfz aber eine Zeitlang verwendet hat, musste er dem Verkäufer Wertersatz für die gezogenen Nutzungen leisten.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2014, Az.: I-3 U 10/13)

(VOI)

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