Was zu tun ist nach einer Kündigung

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Eine Kündigung zu erhalten ist unangenehm, nervenaufreibend und manchmal auch enttäuschend, trotzdem sollten Sie als Arbeitnehmer die Fassung bewahren. Erfahrungsgemäß ist die Lage längst nicht so schlimm, wie Sie annehmen. Wenn Sie jetzt keine Fehler machen, haben Sie die Möglichkeit, eine sehr gute Abfindung zu erzielen oder sogar ihr Arbeitsverhältnis zu retten. Hier erfahren Sie welche Punkte besonders zu beachten sind, um möglichst das Beste aus Ihrer Situation zu gewinnen.

Wirksamkeit der Kündigung

Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages bekommen? Das heißt noch lange nicht, dass die Kündigung auch wirksam ist. Wenn die Kündigung nämlich zum Beispiel wegen Formfehlern unwirksam ist oder wenn kein ausreichender Kündigungsgrund besteht, dann ist ihr Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Kündigung ist null und nichtig und ihr Arbeitsverhältnis besteht fort!

Zunächst sollten Sie also immer die Wirksamkeit der Kündigung prüfen. Besonders muss auf Formfehler (Schriftform, Kündigungsfrist, Unterschrift) und die Kündigungsgründe geachtet werden. Einem Arbeitgeber unterlaufen des Öfteren Fehler beim Ausstellen einer Kündigung, welche zur sofortigen Unwirksamkeit der Kündigung führen können.

Keine Unterschriften tätigen

Sie sollten unter keinen Umständen vom Arbeitgeber vorgelegte Schriftstücke unterschreiben. Eine Kündigung erfolgt immer nur einseitig und bedarf damit keiner schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. Daher erfolgen weitere Versuche des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zum Unterschreiben gewisser Dokumente zu verleiten, in der Regel mit dem Ziel, einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag abzuschließen. Der Arbeitgeber möchte dadurch die unwirksame Kündigung letztlich wirksam machen. Damit verfolgt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in der Regel keine guten Absichten. Dem gekündigten Arbeitnehmer muss klar sein, dass er nicht verpflichtet ist etwas zu unterzeichnen, schon gar nicht nach Drohungen oder unter Druck.

Zwischenzeugnis

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht, wenn man bis zum Ende einer Kündigungsfrist tätig war. Davon sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall Gebrauch machen, denn es erhöht seine Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt. Außerdem gilt das Zwischenzeugnis bindend für das Endzeugnis.



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Besonderer Kündigungsschutz

Schwangere sowie schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung in diesen Fällen verlangt die Zustimmung der jeweiligen Behörde. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam, wenn keine vorherige Zustimmung der Behörde, insbesondere dem Integrationsamt eingeholt wurde.  

Zu beachten ist jedoch, dass faktisch eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Wenn der Arbeitgeber nicht von dem besonderen Kündigungsschutz weiß, kann er ihn auch nicht berücksichtigen. Im Falle einer Schwangerschaft muss die Information spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung übermittelt werden und bei Schwerbehinderungen besteht eine Frist von drei Wochen.   

Arbeitsuchend melden

Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie schnellst möglich Kontakt zu der Agentur für Arbeit aufnehmen, um sich als arbeitssuchend bzw. als arbeitslos zu melden. Auch hier besteht eine Frist von drei Werktagen. Sollten Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin diese Frist verpassen, drohen Ihnen Sperrzeiten der Agentur für Arbeit. Diese sollten Sie unbedingt vermeiden um finanziellen Schäden zu entgehen.

Kündigungsschutzklage

Eigentlich dient eine Kündigungsschutzklage hauptsächlich dazu, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchzusetzen. Tatsächlich jedoch ist das, wie die Erfahrung zeigt, nicht immer der Hauptfokus für Arbeitnehmer. Denn eine Kündigung ist ein schockierendes Erlebnis, dem Arbeitnehmer wird sehr deutlich vor Augen geführt, dass der Arbeitgeber kein ernsthaftes Interesse mehr an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. Viele Arbeitnehmer haben in dieser Situation schlicht keine Lust mehr, in den Betrieb zurückzukehren. 

Daher ist nach unserer Erfahrung das häufigste Ergebnis einer Kündigungsschutzklage letztendlich ein Abfindungsvergleich: Der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, dem Arbeitnehmer eine Abfindung dafür zu zahlen, dass dieser eine Kündigung akzeptiert. Die Höhe der Abfindung hängt natürlich vom Prozessverlauf ab. Gerade mit einem kompetenten Experten für Arbeitsrecht an seiner Seite stehen die Chancen für Arbeitnehmer optimal, eine sehr hohe Abfindung zu erzielen. Auch hier wird vom Gesetzgeber eine Frist von drei Wochen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorgeschrieben. Diese besteht unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam oder nicht wirksam ist. Wird keine Klage innerhalb dieser Frist erhoben, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Daher sollten Arbeitnehmer direkt nach Erhalt einer Kündigung Kontakt aufnehmen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Experten engagieren

Gerade im Arbeitsrecht bleibt keine Zeit zum Zögern, denn es gibt zahlreiche Fristen zu beachten. Sichern Sie sich ihren Erfolg, indem Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Wir vertreten jährlich hunderte Mandaten vor dem Arbeitsgericht - und das seit 20 Jahren. Wir garantieren eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation und sagen Ihnen, wie Sie Ihre Rechte bestmöglich verteidigen.  

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Croset - Fachanwälte für Arbeitsrecht 

RA Pascal Croset

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Foto(s): Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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