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Wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird die Immobilie verkauft, bevor der Mieter die Kaution gezahlt hat, kann der Erwerber die Leistung der Mietsicherung verlangen.

Die Kaution ist immer wieder ein Streitthema vor deutschen Gerichten. Klar ist aber: Der Erwerber tritt nach § 566a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in die durch die Kaution begründeten Rechte und Pflichten ein, er muss also z. B. dem Mieter bei dessen Auszug die Kaution zurückzahlen. Doch was ist, wenn der Mieter die Kaution niemals gezahlt hat?

Mieter zahlt Kaution jahrelang nicht

Ein Mann erwarb eine vermietete Wohnung. Als er erfuhr, dass der Mieter die Räumlichkeiten zwar seit etwa drei Jahren bewohnte, die Kaution von 1000 Euro aber noch nicht bezahlt hatte, verlangte er gerichtlich vom Mieter die Leistung der Mietsicherheit. Der weigerte sich jedoch, zu zahlen. Schließlich sei der Erwerber gar nicht berechtigt, die Mietsicherheit zu verlangen.

Erwerber kann Mietsicherheit verlangen

Das Landgericht (LG) Kiel verpflichtete den Mieter zur Zahlung der Kaution gemäß § 566a BGB analog. Direkt ist die Vorschrift zwar nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass die Kaution bereits gezahlt wurde, was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Sie ist aber entsprechend anzuwenden, da ansonsten der Mietvertrag - in den der Erwerber der Immobilie nach § 566 BGB eintritt - und die Kautionsabrede auseinanderfallen würden.

Folge wäre dann beispielsweise, dass der neue Vermieter Schuldner des Rückzahlungsanspruchs der Kaution wird, obwohl er sie niemals erhalten hat, und der frühere Vermieter der Immobilie berechtigt bleibt, die Kaution einzufordern, obwohl er keine Mietvertragspartei mehr ist. Außerdem muss dem Sicherungsbedürfnis eines Vermieters Rechnung getragen werden; schließlich dient eine Kaution als Sicherung für Forderungen gegen den Mieter, die im Laufe des Mietverhältnisses entstehen. Der neue Vermieter durfte daher die erste Zahlung der Kaution vom Mieter verlangen.

(LG Kiel, Urteil v. 28.08.2012, Az.: 1 S 174/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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