Werbung für Neuwagen kann teuer werden

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Einige unserer Mandanten sind Autohändler, teilweise für gebrauchte Fahrzeuge, teilweise für Neuwagen, deshalb werden mir immer wieder Fragen in Bezug auf Werbemaßnahmen – gerade auch für die Printwerbung – beim Verkauf von Kraftfahrzeugen gestellt.

Relevante Fallgestaltungen sind beispielsweise unter den Stichworten „Preiswerbung“; „Werbung mit Sternchenhinweisen“ ; „Werbung mit Finanzierungen“ oder „besondere Bestimmungen für den Neuwagenverkauf“ zusammenzufassen.

Bei der Werbung für den Verkauf von Neuwagen sowie Fahrzeugen mit Tageszulassung müssen zum Beispiel einige spezielle Vorschriften beachtet werden. Eine zentrale Verordnung ist die EnVKV.

Die Kennzeichnungspflicht gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – EnVKV

Für neue Personenkraftwagen gilt seit 2004 die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV). 

Anzugeben sind mindestens der Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus unter Angabe der für die Berechnung zugrundeliegenden Treibstoffart. Zudem muss die CO2-Effizienzklasse inklusive graphisch er Darstellung angegeben werden, sofern erforderlich (nicht für Printwerbung); empfehlenswert sind die Angaben der Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus. 

Wichtig für die Werbung in Zeitungen/Flyern/Prospekten etc. ist die Angabe oben bezeichneter Verbrauchswerte. Diese Hinweise müssen sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern erteilt werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die Schriftgröße gelegt werden, denn der Hinweis darf nicht zu klein sein, sondern muss in der gleichen Schriftgröße und genauso hervorgehoben erfolgen, wie der Hauptteil der Werbeaussage gemäß § 5 PkW-EnVKV. 

Das OLG Hamm entschied beispielsweise mit Urteil vom 31.08.2010, AZ I-4 U 58/10, über einen Fall, bei dem ein Autohändler gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen hatte, eine Abmahnung erhielt und die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieb. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Händler, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € zu zahlen.

Die Unterlassungserklärung war wie folgt formuliert: „Es ist zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von Werbeschriften (...) nicht sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle im Sinne des § 5 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) vom 28.5.2004 ... gemacht werden.“

Der abgemahnte Händler erfüllte die abgegebene Unterlassungserklärung nur zum Teil. Zwar machte er ab sofort in der Werbung die nötigen Angaben, hielt sich jedoch nicht an das Formerfordernis der § 5 PkW-EnVKV. Das OLG Hamm vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass der abgemahnte Kfz-Händler wegen der zu kleinen Schriftgröße auch mit der neuen Werbeanzeige gegen die selbst abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen hat. Das Gericht bejahte deshalb die angedrohte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro und sprach sie dem Abmahner zu.

In dem Urteil heißt es hierzu beispielsweise:

„Nach der Unterlassungsvereinbarung vom 16.3.2006 ist zunächst nicht nur der Fall erfasst, dass überhaupt keine Angaben gemäß der EnVKV gemacht werden, wie dies auch Gegenstand der ursprünglichen Abmahnung war, sondern auch der Fall, dass diese „nicht richtig“ im Sinne von § 5 Pkw-EnVKV gemacht werden … Die Beklagte hat sich insgesamt unterworfen, im Sinne der Verordnung bei Neufahrzeugen die nötigen Angaben zu machen. Dazu gehört auch die Art der Darstellung in einer leicht verständlichen, gut lesbaren und nicht weniger hervorgehobenen Schrift als beim Hauptteil der Werbebotschaft.“

Insbesondere die Wettbewerbszentrale, die deutsche Umwelthilfe (DUH), aber auch Wettbewerber, befassen sich mit der Überprüfung von Werbung für Kraftfahrzeuge. Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen droht eine Abmahnung und eine gerichtliche Auseinandersetzung, z.B. ein einstweiliges Verfügungsverfahren.

Praxistipp

Automobilhändler sollten in ihrer Fahrzeugwerbung für Neuwagen und PkW mit Tageszulassung in Bezug auf die PkW-EnVKV auf folgende Punkte achten:

  1. Jede Werbemaßnahme sollte genau überprüft werden – insbesondere im Hinblick auf Schriftgröße, Blickfang, farbliche Unterscheidbarkeit sowie Platzierung der notwendigen Verbrauchs- und Emissions-Angaben. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn der Händler bereits eine Unterlassungserklärung mit der Androhung von Vertragsstrafe abgegeben hat.
  2. Es gibt unterschiedliche Vorgaben für die Print-Werbung, die Radio-Werbung, die Fernsehwerbung und die Werbung im Internet. Hier sollten die genauen Anforderungen geprüft werden.
  3. Ein Händler sollte nach Möglichkeit keine Unterlassungserklärung ohne rechtliche Überprüfung abgeben. Sofern der Vorwurf in der Abmahnung berechtigt ist, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, welche nicht unbedingt eine feste Vertragsstrafe enthält.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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