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Wettbewerbsrecht: Fehlerhafte Preisauszeichnung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Wird eine Ware mit einem höheren als dem in der Werbung angegebenen Preis ausgezeichnet, so kann dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Die Redaktion von anwalt.de gibt einen Überblick, welche gesetzlichen Vorgaben bei der Preisauszeichnung eine Rolle spielen.

 
Irreführende Werbung, §§ 3, 5 UWG 

Gemäß § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Wettbewerbshandlungen unzulässig, die Konkurrenten und Verbraucher nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung kann auch in Form einer Preisauszeichnung erfolgen. § 5 UWG dehnt den Wettbewerbsverstoß auf das Feld der Werbung aus. Damit stellt die Preisauszeichnung einer Ware vor Ort grundsätzlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, wenn sie  den beworbenen Preis übersteigt.

 
Preisangabenverordnung 

Für die Auszeichnung von Preisen gilt darüber hinaus die so genannte Preisangabenverordnung. Danach entspricht nur eine richtige Preisangabe den gesetzlichen Vorschriften, eine fehlerhafte Preisangabe nicht. Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren. Bagatellverstöße sind unerheblich. Nur wenn die fehlerhafte Auszeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt hat, ist ein Verstoß im Sinn von § 3 UWG zu bejahen.

Übersteigt der im Laden ausgezeichnete Preis den beworbenen, so liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn für die Ware an der Kasse nur der Preis aus der Werbung berechnet wird. Denn in einem solchen Fall wirkt sich der Fehler allenfalls zulasten und nicht zugunsten des agierenden Marktteilnehmers aus (Az.: I ZR 182/05).

(WEL)


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