Wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom IDO e. V. erhalten?

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Seit einiger Zeit werden wir regelmäßig im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e. V. beauftragt. Der IDO behauptet, die Interessen von 2100 Mitgliedern aus dem Online-Bereich zu vertreten und verschickt dementsprechend wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wir haben bereits vielfach über diese Abmahnungen berichtet:

Betroffenen Unternehmern raten wir, die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch wenn die Pauschale eher gering ist und dazu verleiten kann, die Unterlassungserklärung schnell abzugeben und die Pauschale zu zahlen, raten wir von einer solchen Reaktion ab.

Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Im Falle des IDO ist z. B. erforderlich, dass der Verband die Befugnis hat, gegen den jeweiligen Wettbewerber vorzugehen. Diese Aktivlegitimation hängt von einer Prüfung des Einzelfalls ab und sollte aus unserer Sicht einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überlassen werden.

Unsere tägliche Erfahrung zeigt, dass Abgemahnte dazu neigen, die Unterlassungserklärung schnell und ungeprüft zu unterzeichnen. Nicht selten folgt dann im Anschluss die Forderung einer Vertragsstrafe, weil die Unterlassungserklärung doch nicht eingehalten wurde.

Reaktion bei Abmahnung durch IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Ein Problem ist immer, dass Abmahnvereine häufig Verstöße nur selektiv verfolgen. Befinden sich solche oder ähnliche weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf Ihrer Seite, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass weitere Abmahnungen folgen.

Die Abmahnung des IDO-Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. sollte daher immer Anlass sein, das eigene Angebot wettbewerbsrechtlich absichern zu lassen.

Wir raten dabei von Angeboten ab, die Ihnen zu Pauschalpreisen vorgefertigte Textbausteine etc. zukommen lassen, ohne dass Ihr Onlineshop durch einen spezialisierten Fachanwalt einmal individuell wettbewerbsrechtlich überprüft wurde. Aus unserer Sicht fehlt hier häufig die individuelle Anpassung an die Besonderheiten des jeweiligen Onlineangebots. So muss ein Händler, welcher mit gebrauchter Software handelt, andere Vorgaben beachten als ein Händler, der Textilien oder Elektroartikel verkauft. Das Einfügen vorgefertigter AGB ist hier sicherlich nicht ausreichend, um auf Dauer kostenpflichtigen Abmahnungen zu entgehen.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Unsere Sozietät ist auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und die Absicherung von Onlineangeboten spezialisiert. Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialist im Wettbewerbsrecht.

Wenn Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, eine vorbeugende Absicherung Ihres Verkaufsauftritts benötigen oder allgemeine Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, rufen Sie uns gerne unverbindlich unter der auf dieser Seite im Autorenprofil angegebenen Telefonnummer an oder senden Sie uns eine E-Mail an die darin genannte E-Mail-Adresse.

Wir beraten und vertreten deutschlandweit und verfügen über die erforderlichen speziellen, vertieften Kenntnisse – wie auch die entsprechende Fachanwaltschaft verdeutlicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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