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Zum Tag der Menschen mit Behinderung am 03.12.2018: Das Wichtigste zum Grad der Behinderung (GdB)

  • 2 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Wer körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, kann einen Grad der Behinderung (GdB) beantragen.
  • Der GdB beträgt zwischen 20 und 100.
  • Durch den GdB können Ansprüche auf besondere Rechte entstehen.
  • Über den GdB wird auf Antrag durch das Versorgungsamt entschieden.

Was ist eine Behinderung?

Die Definition einer Behinderung ist im Neunten Sozialgesetzbuch festgelegt. Danach gilt als Mensch mit Behinderung, wer körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, durch die eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft länger als sechs Monate eingeschränkt ist. Gemessen wird die Behinderung durch den Grad der Behinderung (GdB), der zwischen 20 und 100 betragen kann und in Zehnerschritten gestaffelt ist. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, so wird aus diesen ein Gesamt-GdB ermittelt. Wer einen GdB von mindestens 50 hat, gilt als schwerbehindert. Ab einem GdB von 30 kann man jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung zu diesen Personen beantragen.

Wie wird der GdB bestimmt?

Die Kriterien, nach denen der GdB bestimmt wird, finden sich seit dem 01.01.2009 in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Dabei handelt es sich um Vorgaben, nach denen bundesweit einheitlich gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeordnet werden. Wichtigster Teil ist eine Tabelle, die verschiedenste Beeinträchtigungen enthält und diesen jeweils einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) zuordnet. Nach dieser Tabelle wird schließlich der GdB bemessen.

Welche Vorteile hat der GdB?

Die Gewährung eines Grades der Behinderung geht mit besonderen Rechten einher. Insbesondere können behinderte Personen, je nach Einzelfall, folgende Ansprüche haben:

  • Schwerbehindertenausweis ab einem GdB von 50
  • Eintragung von Merkzeichen
  • Steuervorteile durch Pausch- und Freibeträge
  • Parkerleichterungen
  • Vergünstigungen im ÖPNV
  • Vergünstigungen bei Kfz-Steuer und im Flugverkehr
  • besonderer Kündigungsschutz
  • eine Arbeitswoche bezahlter Zusatzurlaub im Jahr
  • Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe muss festgestellt werden)

Wie bekommt man einen GdB?

Der GdB muss bei dem örtlich zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Antragsvordrucke gibt es online oder beim örtlichen Sozialamt, dem Bürgerbüro, der Fürsorgestelle oder dem Behindertenverband. Für den Antrag müssen neben persönlichen Daten alle wichtigen Informationen zum Gesundheitszustand angegeben werden. Dazu zählen z. B. auch Krankenhausaufenthalte, eine Auflistung aller behandelnden Ärzte sowie aktuelle Unterlagen. Das Verfahren dauert in der Regel sechs Monate. Sind Sie jedoch erwerbstätig, erfolgt eine Entscheidung meist innerhalb von drei Wochen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Wird dieser ebenfalls abgelehnt, bleibt Ihnen nur noch ein Weg: die Klage vor Gericht!

(TZE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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