Zuständiges Gericht bestimmen: Das müssen Sie wissen

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Infolge rückläufiger Eingangszahlen bei Amtsgerichten plant das Bundesjustizministerium (BMJ) eine Änderung im deutschen Zivilverfahren: Die Streitwertgrenze soll von 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden, um die Zuständigkeiten der Amtsgerichte zu stärken. Dieser Schritt ist eine Reaktion auf eine Studie, die einen signifikanten Rückgang der Klagen bei Amtsgerichten seit knapp 20 Jahren aufzeigt. Diese bevorstehende Änderung wirft die Frage auf, wie allgemein die Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland geregelt ist. Im Folgenden wird erläutert, wie die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt wird und welche Kriterien bei der Auswahl des zuständigen Gerichts relevant sind.

Sachliche Zuständigkeit kurz erklärt

Die sachliche Zuständigkeit legt fest, welches Gericht für bestimmte Rechtsstreitigkeiten verantwortlich ist. Gemäß § 23 GVG ist im ersten Rechtszug das Amtsgericht zuständig, es sei denn, die Streitigkeit ist ausdrücklich den Landgerichten zugewiesen. Amtsgerichte bearbeiten unter anderem Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro (in Zukunft möglicherweise bis zu 8.000 Euro) sowie spezielle Angelegenheiten wie Mietrechtsstreitigkeiten.

Das Landgericht ist gemäß § 71 GVG für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro (in Zukunft möglicherweise über 8.000 Euro) zuständig. Es übernimmt auch bestimmte streitwertunabhängige Angelegenheiten, wie beispielsweise handelsrechtliche Sachverhalte. Kurz gesagt, regelt die sachliche Zuständigkeit, welches Gericht je nach Streitwert und Art der Streitigkeit für die Verhandlung verantwortlich ist.

Örtliche Zuständigkeit kurz erklärt

Nach der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit ist es entscheidend, die örtliche Zuständigkeit zu klären, wie in den §§ 12-40 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Hierbei verwendet die ZPO den Begriff "Gerichtsstand" anstelle von "örtlicher Zuständigkeit", was jedoch nur eine begriffliche Unterscheidung darstellt.

1. Allgemeiner Gerichtsstand

Der Ausgangspunkt zur Bestimmung des Gerichtsstands ist § 12 ZPO. Dieser besagt, dass die örtliche Zuständigkeit davon abhängt, wo der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das heißt, die ZPO unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und anderen Gerichtsständen, die entweder ausschließliche oder besondere Gerichtsstände sein können. Für natürliche Personen ist gemäß § 13 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Dieser Wohnsitz wird nach den §§ 7–11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt. Juristische Personen bestimmen ihren allgemeinen Gerichtsstand gemäß § 17 Abs. 1 ZPO nach ihrem Sitz, also dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

2. Besondere Gerichtsstände

Zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand gibt es auch sogenannte besondere Gerichtsstände, die grundsätzlich neben dem allgemeinen Gerichtsstand existieren und ihn nicht verdrängen. Besondere Gerichtsstände sind in der Regel mit bestimmten Arten von Ansprüchen verbunden sind. Zum Beispiel legt § 23 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für vermögensrechtliche Ansprüche fest, während § 27 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für erbrechtliche Ansprüche begründet. Wenn mehrere Gerichtsstände (allgemeine und besondere) erfüllt sind, steht dem Kläger gemäß § 35 ZPO das Wahlrecht zu.

3. Ausschließliche Gerichtsstände

In den §§ 24 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die sogenannten ausschließlichen Gerichtsstände festgelegt. Im Vergleich zu anderen Gerichtsständen haben diese eine besondere Bedeutung, da sie andere Gerichtsstände "verdrängen". Wenn also einer der ausschließlichen Gerichtsstände (§§ 24 ff. ZPO) anwendbar ist, bestimmt diese Regelung zwingend die örtliche Zuständigkeit.

Ein Beispiel für einen wichtigen ausschließlichen Gerichtsstand ist § 24 ZPO. Dieser besagt, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken das Gericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk sich das betreffende Grundstück befindet. Anders ausgedrückt: Wenn es um rechtliche Angelegenheiten rund um ein Grundstück geht, muss der Rechtsstreit vor dem Gericht geführt werden, das für den Ort des Grundstücks zuständig ist. Eine weitere wichtige ausschließliche Zuständigkeit gilt für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume (§ 29a ZPO). Der Gesetzestext besagt, dass das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk sich die betreffenden Räume befinden. Wenn es also zu Unstimmigkeiten oder rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtverhältnis über Räume kommt, muss der Rechtsstreit vor dem Gericht geführt werden, das für den geografischen Bereich der Räume zuständig ist. Diese Regelung stellt sicher, dass Konflikte im direkten räumlichen Zusammenhang mit dem Miet- oder Pachtobjekt vor Ort vor Gericht verhandelt werden.

Orts- und Gerichtsverzeichnis online

Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis haben Sie die Möglichkeit, das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) für jeden Ort in der Bundesrepublik Deutschland herauszufinden. Dies gilt sowohl für die Angabe der Postleitzahl als auch des Ortsnamens. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nach den Adressen von Gerichten und Justizbehörden zu suchen, um weitere Informationen zu erhalten. Beachten Sie jedoch, dass gemäß dem Prozessrecht das ausschließliche örtlich zuständige Gericht je nach Streitgegenstand variieren kann.

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Foto(s): Titelbild von Gerd Altmann auf Pixabay


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