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Gesetzliche Höchstarbeitszeiten – nicht immer gilt der 8-Stunden-Tag

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anwalt.de-Redaktion

Arbeitszeiten sollten flexibler gestaltbar sein, zumindest wenn es nach den Arbeitgeberverbänden geht. Die hatten schon einmal die Einführung einer maximalen Wochenarbeitszeit vorgeschlagen. Der typische 8-stündige Arbeitstag sei angesichts des digitalen Wandels in der Arbeitswelt nicht mehr zeitgemäß. Die Gewerkschaften wollten dagegen an den bisherigen Regelungen festhalten. Aber welche sind das eigentlich?

Die Arbeitszeit an Werktagen

Grundsätzlich herrscht auch im deutschen Arbeitsrecht Vertragsfreiheit. Das heißt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, wie viel gearbeitet wird und wie hoch der Lohn dafür sein soll. So wird in einem Arbeitsvertrag meist eine wöchentliche Anzahl Arbeitsstunden geregelt, die dann auch abzuleisten ist – beispielsweise 40 Stunden bei einer 5-Tage-Woche.

Überstunden müssen grundsätzlich nur geleistet werden, soweit das vorher vereinbart ist. In besonderen Fällen, wenn etwa wichtige Arbeit dringend erledigt werden muss, können aber vom Arbeitgeber auch ohne vertragliche Regelungen Überstunden angeordnet werden (BAG, Urteil v. 27.02.1981, Az.: 2 AZR 1162/78).

Aber die Vertragsfreiheit hat weitere Grenzen. Bei der Vergütung ist das im Jahr 2014 eingeführte Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten. Zudem legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden täglich fest, die vorübergehend auf bis zu zehn Stunden erhöht werden kann. Allerdings muss diese Mehrarbeit wieder ausgeglichen werden, sodass es letztlich bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von maximal 8 Stunden täglich bleibt. Da der Samstag arbeitsrechtlich als Werktag gilt, sind so pro Woche regelmäßig bis zu 48 Arbeitsstunden möglich.

Trotzdem hört man auch in Deutschland immer wieder von 24-Stunden-Schichten oder gar 48-Stunden-Schichten, insbesondere bei Ärzten und Mitarbeitern in Krankenhäusern. Tatsächlich kann – vor allem in Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten – durch einen Tarifvertrag vom ArbZG abgewichen werden, wenn sich Gewerkschaft und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverband darauf geeinigt haben.

Pausen, Sonn- und Feiertage

Zur Arbeitszeit an sich kommen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen. Spätestens nach sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben. Werden mehr als neun Stunden an einem Tag gearbeitet, beträgt die Mindestruhepause sogar 45 Minuten.

Zu beachten ist, dass die Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen. Wer also beispielsweise seinen Arbeitstag früh um 8:00 Uhr beginnt und acht Stunden arbeiten muss, wird frühestens um 16:30 Uhr nach Hause gehen können. Nach der täglichen Arbeit bestimmt das ArbZG zudem eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

An Sonn- und Feiertagen gilt gemäß § 9 ArbZG ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Davon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Wer beispielsweise in einem Krankenhaus oder im Gastgewerbe arbeitet, muss sich auch sonntags um die Menschen kümmern. Ähnliches gilt beim Rundfunk oder im öffentlichen Nahverkehr.

Wer aber an Sonntagen arbeiten muss, hat dafür zumindest Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Wurde an einem Feiertag gearbeitet, bleiben acht Wochen Zeit für einen Ersatzruhetag.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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