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Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde ein Arbeitnehmer wegen sexueller Belästigung einer Kollegin bereits abgemahnt und ändert er sein Verhalten danach nicht, so kann ihm fristlos gekündigt werden. Jeder Arbeitgeber hat nach § 12 I AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) seine weiblichen Angestellten vor sexuellen Belästigungen durch männliche Mitarbeiter zu schützen. Damit sind nicht nur tätliche Übergriffe gemeint; auch verbale „Entgleisungen" stellen bereits eine sexuelle Belästigung dar.

Arbeitnehmer belästigte seine Kolleginnen

Im konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer von seinem Chef abgemahnt, weil er einer Arbeitskollegin mit der Hand auf das Gesäß geschlagen hatte. Kurze Zeit später machte er einer anderen Kollegin anzügliche Angebote und sprach sie auf ihr Sexualleben an. Die Frau ging daraufhin zu ihrem Vorgesetzten, der dem Angestellten fristlos kündigte. Dieser hielt die Kündigung jedoch für unwirksam; er habe die Frauen nur „geneckt". Im Übrigen hätte er vor der Kündigung noch einmal abgemahnt werden müssen.

Fristlose Kündigung wirksam

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah die fristlose Kündigung jedoch als wirksam an. Er habe Kolleginnen gemäß § 3 IV AGG sexuell belästigt. Er habe einer Frau auf das Gesäß geschlagen und damit eine unerwünschte sexuelle Handlung vorgenommen. Auch die Aussagen gegenüber der anderen Kollegin hatten eindeutig sexuellen Inhalt, sodass beide Frauen in ihrer Würde verletzt und zu Sexualobjekten erniedrigt wurden.

Für den Mann sei spätestens seit der Abmahnung deutlich erkennbar gewesen, dass sein Verhalten unerwünscht ist. Dem Arbeitgeber sei daher nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fortzuführen, da er jederzeit wieder damit rechnen müsse, dass der Mann Kolleginnen belästige und somit erneut gegen seinen Arbeitsvertrag verstoße. Immerhin schien ihn die Abmahnung nicht besonders beeindruckt zu haben. Da der Angestellte bereits wegen einer sexuellen Belästigung abgemahnt worden war, musste er damit rechnen, dass ein Übergriff nicht geduldet und das nächste Mal eine Kündigung ausgesprochen werde.

(BAG, Urteil v. 09.06.2011, Az.: 2 AZR 323/10)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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