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Kurzarbeit: Informationen zum Anzeigeverfahren

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion
Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskrise betroffen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen für ihren Betrieb Kurzarbeit beantragen. Aus Arbeitgebersicht ist Kurzarbeit oftmals vorteilhafter als betriebsbedingte Kündigungen: Bei einer Kündigung muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das volle Gehalt gezahlt werden, bei Kurzarbeit dagegen nicht, sondern nur anteilig. Das Redaktionsteam von anwalt.de gibt einen Überblick, wie das Verfahren abläuft und welche Unterlagen bei der Bundesagentur vorzulegen sind.

1. Beteiligung des Betriebsrats

Soweit im Betrieb eine Betriebsvertretung besteht, muss diese im Vorfeld vom Arbeitgeber an der Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit beteiligt werden. Der Betriebsrat hat dahingehend ein Initiativrecht und kann – sogar gegen den Willen des Arbeitgebers - Kurzarbeit rechtlich erzwingen, durch einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts.

2. Nachweispflicht und Belege

Bei der Bundesagentur sind Vordrucke für den Antrag auf Kurzarbeitergeld erhältlich, der schriftlich erfolgen muss. Achtung: Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitgeber selbst vornehmen. Neben dem schriftlichen Antrag hat er gegenüber der Arbeitsagentur das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld (Kug) mittels Belegen glaubhaft zu machen, z.B. Vereinbarungen mit der Betriebsvertretung, Ankündigung von Kurzarbeit gegenüber der Belegschaft, Auftragsstornierungen. Grund: Nur solche Unternehmen, die unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sollen staatlich durch Kurzarbeit gestützt werden. Soweit die Agentur für Arbeit eine Überprüfung für erforderlich hält, muss ihr zudem Einsicht in die Lohnabrechnungsunterlagen (Schichtzettel etc.) gewährt werden.

3. Frist für Antragstellung

Kurzarbeitergeld wird jeweils monatlich beantragt. Antragsformular und Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur einzureichen, gemäß Bezirk der Lohnstelle. Fristbeginn ist der Ablauf des Kalendermonats, für den jeweils das Kurzarbeitergeld beantragt wird. 

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit, wie sich das Kug auf die vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge zur Sozialversicherung etc. auswirkt, wie man Schadensersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Kug ausschließen kann und welche Rechtsbehelfe Arbeitgeber haben, wenn die Agentur für Arbeit den Kug-Antrag ablehnt, geben Ihnen gerne unsere Experten – vor Ort, telefonisch oder per E-Mail.

Ausführliche Informationen für Arbeitnehmer enthält der anwalt.de-Rechtstipp

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(WEL)


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